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414.133.1 Doktoratsverordnung ETH Zürich
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    414.133.1

    Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

    (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

    vom 1. Juli 2008 (Stand am 1. November 2013)

    Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031,

    verordnet:

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).

    Art. 2 Doktorate

    1 Die ETH Zürich verleiht:

    a.
    ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbststän­digen Originalarbeit;
    b.
    Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.

    2 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.2

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 3 Doktortitel

    1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».

    2 Ehrendoktoren und Ehrendoktorinnen erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».

    Art. 4 Doktoratsausschuss

    1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.

    2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20033.4

    3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

    4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin zu melden.

    3 SR 172.220.113.40

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    2. Kapitel: Ordentliche Doktorate

    1. Abschnitt: Zulassung

    Art. 5 Grundbedingungen

    1 Bedingung für eine Zulassung zum Doktorat sind gute wissenschaftliche Qualifi­kationen.

    2 Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:

    a.
    Inhaber und Inhaberinnen:
    1.
    eines Master-Diploms einer ETH5,
    2.
    des eidgenössischen Apothekerdiploms,
    3.
    eines mathematischen, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Master-Diploms6 einer schweizerischen Universität, welche die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19997 erfüllt, oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde;
    b.
    Inhaber und Inhaberinnen eines universitären Diploms, das einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Bedeutung gleichwertig ist;
    c.
    Kandidaten und Kandidatinnen, die im Master-Studium8 an der ETH Zürich sind und die im entsprechenden Studienreglement des Departements festgelegten Bedingungen für den Fast Track zum Doktorat erfüllen;
    d.
    Inhaber und Inhaberinnen eines Master-Diploms einer von der ETH Zürich anerkannten universitären Hochschule in einem anderen als mathematischen, ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Lehr- und Forschungsgebiet, jedoch im Lehr- und Forschungsgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktor­arbeit;
    e.
    Inhaber und Inhaberinnen eines Master-Diploms einer universitären Hochschule, das von der ETH Zürich anerkannt wird;
    f.
    Kandidaten und Kandidatinnen mit herausragenden Qualifikationen.

    5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    7 SR 414.20

    8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 6 Leiter oder Leiterin der Doktorarbeit

    1 Bedingung für die Einleitung des Zulassungsverfahrens ist, dass ein Leiter oder eine Leiterin schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten.

    2 Leiter oder Leiterin kann sein:

    a.
    ein Professor oder einer Professorin;
    b.
    ein Titularprofessor, eine Titularprofessorin, ein Privatdozent oder eine Privatdozentin der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass:9
    1.10
    er oder sie an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit der Universität Zürich hauptamtlich tätig ist, und
    2.
    das betreffende Departement zugestimmt hat.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 7 Zulassungsverfahren

    Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

    a.
    die provisorische Zulassung (Art. 810);
    b.11
    die definitive Zulassung (Art. 12).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 8 Provisorische Zulassung: Grundsätze

    1 Der Bewerber oder die Bewerberin meldet sich beim Rektorat schriftlich an.

    2 Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind. Es leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat an das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnete Departement weiter.

    3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft die Bewerbungen und verfasst nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departements.

    4 Das Departement stellt dem Rektor oder der Rektorin Antrag auf Zulassung oder Ablehnung.

    5 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen, werden in der Regel ohne weitere Bedingungen provisorisch zugelassen.

    Art. 9 Provisorische Zulassung: Modalitäten

    1 Der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat kann Kandidaten und Kandi­datinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c oder d sowie von Artikel 6 erfüllen, ohne Rücksprache mit dem Departement pro­visorisch zum Doktorat zulassen. Für dieses verkürzte Verfahren hat eine generelle Zustimmung des Departements vorzuliegen.

    2 Bei Kandidaten und Kandidatinnen, die nach Einschätzung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, überprüft der Doktoratsausschuss des zuständigen Departements die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persön­lichen Dossiers. Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden zusätzlichen Zulassungsbedingungen vor.

    3 Der Rektor oder die Rektorin legt auf Antrag des Departements die zusätzlichen Zulassungsbedingungen fest.

    Art. 10 Zusätzliche Zulassungsbedingungen

    1 Für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen legt das Departement individuell eine Frist fest; diese beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr.

    2 Das Rektorat überprüft, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

    3 Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen und werden diese nicht bestanden, so können sie mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht angeboten, so kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin eine Verlängerung der Frist bewilligen. 12

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 1113 Forschungsplan

    1 Provisorisch zugelassene Kandidaten und Kandidatinnen erstellen einen Forschungsplan. Dieser formuliert:

    a.
    die Zielsetzungen der Doktorarbeit;
    b.
    die Disposition der Doktorarbeit;
    c.
    die Pflichten der Doktorierenden.

    2 Der Forschungsplan wird dem Leiter oder der Leiterin sowie, nach Möglichkeit, einem Korreferenten oder einer Korreferentin vorgelegt.

    3 Der Leiter oder die Leiterin legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor.

    4 Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung vorzulegen. Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.14

    13 Ursprünglich Art. 12.

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 1215 Definitive Zulassung

    1 Die definitive Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:

    a.
    der Forschungsplan genehmigt worden ist; und
    b.
    die im Rahmen der provisorischen Zulassung auferlegten zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

    2 Kandidaten und Kandidatinnen im Fast Track zum Doktorat werden erst definitiv zugelassen, wenn sie das Master-Diplom erworben haben;

    3 Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen festlegen; diese bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

    4 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departements über die Zulassung zum Promotionsverfahren.

    15 Ursprünglich Art. 13.

    1a. Abschnitt:16 Immatrikulation und Exmatrikulation

    16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 13 Immatrikulation und Einschreibung

    1 Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen und nach positiver Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin durch den Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat erfolgt eine vorläufige Immatrikulation.

    2 Nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.

    Art. 13a Mehrfachimmatrikulationen

    1 Die gleichzeitige Immatrikulationen auf Doktoratsstufe an verschiedenen Hochschulen ist unzulässig. Ausgenommen sind zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms.

    2 Die gleichzeitige Immatrikulation auf der Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule ist dem Leiter oder der Leiterin zu melden.

    Art. 13d Exmatrikulation durch die ETH Zürich

    1 Absolventen und Absolventinnen, die das Doktorat erfolgreich abgeschlossen haben, werden automatisch exmatrikuliert.

    2 Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:

    a.
    sie die Zulassung zum Doktorat gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
    b.
    sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
    c.
    sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
    d.
    sie die Frist für die Doktorprüfung nach Artikel 27 Absatz 4 nicht einhalten;
    e.
    sie nach Artikel 20 Absatz 2 keinen neuen Leiter oder keine neue Leiterin für die Doktorarbeit gefunden haben; oder
    f.
    gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 200417 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist.

    2. Abschnitt: Doktorarbeit

    Art. 14 Thema

    Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.

    Art. 15 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit

    1 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer oder Betreuerinnen des oder der Doktorierenden.

    2 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet ihn oder sie dem Rektor oder der Rektorin. Dies muss bis spätestens drei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Doktoratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens von sich aus oder auf Antrag des Leiters oder der Leiterin weitere Korreferenten und Korreferentinnen bestimmen.18

    3 Die Doktorierenden erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf dessen oder deren Begehren oder von sich aus über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schrift­lichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt zum Bericht umgehend schriftlich Stellung.

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 16 Ausführung der Doktorarbeit

    1 Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Insti­tution des ETH-Bereichs auszuführen.19

    2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn das Thema der Arbeit dies erfordert und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; sie bedarf der Genehmigung des Departements.

    3 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.

    4 In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin Zutritt zu den benützten Einrichtungen und zu den Versuchsunterlagen haben.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 17 Meinungsverschiedenheiten

    1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und dem oder der Doktorierenden bemüht sich der betreffende Depar­tementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Person um eine Schlichtung.

    2 Bei Bedarf übernimmt der Prorektor oder die Prorektorin die Vermittlerrolle.

    3 Bleiben die Vermittlungsbemühung erfolglos und will der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen, so beruft der Prorektor oder die Pro­rektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin die Schlichtungskommission ein.

    4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

    Art. 18 Zusammensetzung der Schlichtungskommission

    1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:

    a.
    dem Prorektor oder der Prorektorin für das Doktorat (Vorsitz);
    b.
    dem Vorsteher oder der Vorsteherin oder in seinem oder ihrem Auftrag einer oder einem Studiendelegierten des betroffenen Departements;
    c.
    einem Vertreter oder einer Vertreterin der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH).

    2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stellvertretung alle zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    3 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an der betroffenen Doktorarbeit beteiligt sind.

    Art. 19 Verfahren vor der Schlichtungskommission

    1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag.

    2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und über­mittelt dem Rektor oder der Rektorin ihre Empfehlung.

    Art. 20 Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin

    1 Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.

    2 Sind die Bemühungen des Departements erfolglos, hat der oder die Doktorierende die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten selbst einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin für die Doktorarbeit zu finden.20

    20 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 21 Sprache

    1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.

    2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des oder der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.

    3 In jedem Fall ist eine Kurzfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.

    3. Abschnitt: Doktoratsstudium

    Art. 2221 Zweck

    1 Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen eines Doktoratsstudiums weiterzubilden.

    2 Ziele des Doktoratsstudiums sind:

    a.
    die Aneignung von Wissen und Können auf dem Gebiet der Doktorarbeit, auf benachbarten Fachgebieten und auf überfachlichen Gebieten;
    b.
    die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 2322 Form

    1 Das Doktoratsstudium erfolgt:

    a.
    im Rahmen eines individuell zusammengestellten Programms; oder
    b.
    innerhalb eines vom Departement vorgegebenen Doktoratsprogramms.

    2 Die Doktorierenden stellen das Programm des individuellen Doktoratsstudiums nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin zusammen.

    3 Die Departemente erlassen Detailbestimmungen zum individuellen Doktoratsstudium und zu den Doktoratsprogrammen. Die Detailbestimmungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.

    4 Wird die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt, so entscheidet das Departement auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.

    22 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 2423 Leistungsnachweis

    1 Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nachgewiesen.

    2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung von 25–30 Arbeitsstunden.

    23 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 2524 Anforderungen

    1 Es wird ein Nachweis von mindestens zwölf Kreditpunkten verlangt.

    2 Die Doktorierenden müssen mindestens einen Drittel der nachzuweisenden Kreditpunkte ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.

    24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 25a25 Anrechenbare Leistungen

    1 Kreditpunkte werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.

    2 Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form von Kreditpunkten angerechnet werden.

    3 Für Prüfungen, die für die Zulassung zum Doktorat abgelegt werden müssen, können im Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.

    25 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    4. Abschnitt: Promotionsverfahren

    Art. 26 Prüfungskommission

    1 Die Prüfungskommission besteht aus:

    a.
    einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden;
    b.
    dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit als Referent oder Referentin;
    c.
    den Korreferenten oder Korreferentinnen;
    d.
    sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Korreferenten oder Korreferentinnen besteht: einer weiteren unabhängigen sachverständigen Person.

    2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

    3 Ist der Leiter oder die Leiterin nicht Professor oder Professorin, so muss mindestens ein Korreferent oder eine Korreferentin Professor beziehungsweise Professorin sein.

    Art. 27 Doktorprüfung

    1 Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet beziehungsweise die Fachgebiete der Doktorarbeit.

    2 Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.

    3 Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.

    4 Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der provisorischen Zulassung statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung dieser Frist genehmigen.26

    26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 28 Beurteilung der Doktorarbeit und der mündlichen Prüfung

    1 Der Referent oder die Referentin sowie jeder Korreferent und jede Korreferentin erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.

    2 Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden. Sie erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.

    Art. 28a27 Vertraulichkeit der Gutachten

    1 Die Gutachten nach Artikel 28 Absatz 1 sind vertraulich.

    2 Einsicht in die Gutachten haben:

    a.
    die Mitglieder der Prüfungskommission;
    b.
    die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen.

    3 Doktorierende haben keinen Anspruch auf Einsicht in Gutachten, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.

    27 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 29 Wiederholung

    1 Doktorierende, die die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.

    2 Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Die Prüfungskommission legt die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.28

    28 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 3029 Erteilung des Doktordiploms

    Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

    29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 31 Ausfertigung des Doktordiploms

    1 Das Doktordiplom trägt:

    a.
    den Namen des oder der Doktorierten;
    b.
    den Doktortitel;
    c.
    den Titel der Doktorarbeit;
    d.
    das Datum der Doktorprüfung;
    e.
    das Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf;
    f.
    die Unterschriften des Rektors oder der Rektorin und des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin, die am Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf, im Amt sind;
    g.
    das Siegel der ETH Zürich.30

    2 Das Doktordiplom wird dem oder der Doktorierten anlässlich der Promotionsfeier nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit übergeben.

    30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 3231 Führen des Doktortitels

    Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.

    31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    3. Kapitel: Rechte an Immaterialgütern

    Art. 34 Urheberrechte

    1 Die Doktorarbeit untersteht unter Vorbehalt von Artikel 35 dem allgemeinen Immaterialgüterrecht.

    2 Die Doktorarbeit darf als Ganze erst veröffentlicht werden, wenn die Departementskonferenz sie angenommen hat.32

    3 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden.

    4 Die ETH Zürich kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Kurz­fassungen oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.

    5 Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die ETH Zürich das Recht, diese öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben schützenswerte Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, und entgegenstehende Rechte Dritter.33

    32 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    33 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    Art. 35 Erfindungen

    Die Rechte an einer Erfindung, die bei der Dienstausübung im Rahmen der Doktorarbeit gemacht wurde, richten sich nach dem Personalrecht.

    4. Kapitel: Ehrendoktorate

    Art. 36

    1 Die ETH Zürich verleiht das Ehrendoktorat, wenn:

    a.
    die ordentlichen und die ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofessoren und -professorinnen eines Departements dies ohne Gegenstimme beantragen; und
    b.34
    die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit der Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

    2 Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.

    3 Der Rektor oder die Rektorin regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung näher.

    4 Er oder sie nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.

    34 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

    5. Kapitel: Rechtspflege

    Art. 37

    1 Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit Beschwerde angefochten werden.

    2 Beschwerdeinstanz ist die ETH-Beschwerdekommission.

    6. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 38 Ausführungsbestimmungen

    Der Rektor oder die Rektorin erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:

    a.
    die Organisation der Zulassungsprüfung;
    b.
    Doktorarbeiten, die ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden;
    c.
    das Promotionsverfahren und die Doktorprüfung;
    d.
    die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare;
    e.
    die Leitung von Doktorarbeiten nach Austritt oder Emeritierung;
    f.
    die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiter oder Leiterinnen und der Korreferenten oder Korreferentinnen;
    g.
    die Abgabe von Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen.
    Art. 4036 Übergangsbestimmungen

    1 Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2003 immatrikuliert wurden, haben mit der Anmeldung zur Doktorprüfung zu erklären, ob sie einen Doktortitel nach Artikel 3 Absatz 1 oder einen solchen nach früherem Recht erhalten wollen.

    2 Doktorierende, die vor dem 1. April 2001 immatrikuliert wurden, müssen bis spätestens am 1. November 2014 die Doktorprüfung erstmals abgelegt haben.

    3 Doktorierende, die vor dem 1. Oktober 1998 immatrikuliert wurden, müssen keine Kreditpunkte aus dem Doktoratsstudium nachweisen.

    36 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).

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