Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).
414.133.1
vom 1. Juli 2008 (Stand am 1. November 2013)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031,
verordnet:
Diese Verordnung regelt Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).
1 Die ETH Zürich verleiht:
2 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.2
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».
2 Ehrendoktoren und Ehrendoktorinnen erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».
1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.
2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind Professoren und Professorinnen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20033.43 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin zu melden.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Bedingung für eine Zulassung zum Doktorat sind gute wissenschaftliche Qualifikationen.
2 Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:
5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Bedingung für die Einleitung des Zulassungsverfahrens ist, dass ein Leiter oder eine Leiterin schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten.
2 Leiter oder Leiterin kann sein:
9 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Der Bewerber oder die Bewerberin meldet sich beim Rektorat schriftlich an.
2 Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind. Es leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat an das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnete Departement weiter.
3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft die Bewerbungen und verfasst nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departements.
4 Das Departement stellt dem Rektor oder der Rektorin Antrag auf Zulassung oder Ablehnung.
5 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von
Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen, werden in der Regel ohne weitere Bedingungen provisorisch zugelassen.1 Der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat kann Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von
Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c oder d sowie von Artikel 6 erfüllen, ohne Rücksprache mit dem Departement provisorisch zum Doktorat zulassen. Für dieses verkürzte Verfahren hat eine generelle Zustimmung des Departements vorzuliegen.2 Bei Kandidaten und Kandidatinnen, die nach Einschätzung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat
Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, überprüft der Doktoratsausschuss des zuständigen Departements die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers. Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden zusätzlichen Zulassungsbedingungen vor.3 Der Rektor oder die Rektorin legt auf Antrag des Departements die zusätzlichen Zulassungsbedingungen fest.
1 Für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen legt das Departement individuell eine Frist fest; diese beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr.
2 Das Rektorat überprüft, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
3 Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen und werden diese nicht bestanden, so können sie mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht angeboten, so kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Leiters oder der Leiterin eine Verlängerung der Frist bewilligen. 12
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Provisorisch zugelassene Kandidaten und Kandidatinnen erstellen einen Forschungsplan. Dieser formuliert:
2 Der Forschungsplan wird dem Leiter oder der Leiterin sowie, nach Möglichkeit, einem Korreferenten oder einer Korreferentin vorgelegt.
3 Der Leiter oder die Leiterin legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor.
4 Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung vorzulegen. Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.14
13 Ursprünglich
Art. 12.14 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Die definitive Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:
2 Kandidaten und Kandidatinnen im Fast Track zum Doktorat werden erst definitiv zugelassen, wenn sie das Master-Diplom erworben haben;
3 Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen festlegen; diese bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.
4 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departements über die Zulassung zum Promotionsverfahren.
15 Ursprünglich
Art. 13.16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen und nach positiver Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin durch den Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat erfolgt eine vorläufige Immatrikulation.
2 Nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.
1 Die gleichzeitige Immatrikulationen auf Doktoratsstufe an verschiedenen Hochschulen ist unzulässig. Ausgenommen sind zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms.
2 Die gleichzeitige Immatrikulation auf der Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule ist dem Leiter oder der Leiterin zu melden.
Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Exmatrikulationserklärung ab.
1 Absolventen und Absolventinnen, die das Doktorat erfolgreich abgeschlossen haben, werden automatisch exmatrikuliert.
2 Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:
17 SR 414.138.1
Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulassungsverfahren nach den
Artikeln 5–12.Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.
1 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer oder Betreuerinnen des oder der Doktorierenden.
2 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet ihn oder sie dem Rektor oder der Rektorin. Dies muss bis spätestens drei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Doktoratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens von sich aus oder auf Antrag des Leiters oder der Leiterin weitere Korreferenten und Korreferentinnen bestimmen.18
3 Die Doktorierenden erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf dessen oder deren Begehren oder von sich aus über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt zum Bericht umgehend schriftlich Stellung.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.19
2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn das Thema der Arbeit dies erfordert und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; sie bedarf der Genehmigung des Departements.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.
4 In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin Zutritt zu den benützten Einrichtungen und zu den Versuchsunterlagen haben.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und dem oder der Doktorierenden bemüht sich der betreffende Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Person um eine Schlichtung.
2 Bei Bedarf übernimmt der Prorektor oder die Prorektorin die Vermittlerrolle.
3 Bleiben die Vermittlungsbemühung erfolglos und will der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen, so beruft der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin die Schlichtungskommission ein.
4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor oder die Rektorin.
1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:
2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stellvertretung alle zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an der betroffenen Doktorarbeit beteiligt sind.
1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag.
2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt dem Rektor oder der Rektorin ihre Empfehlung.
1 Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss
Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.2 Sind die Bemühungen des Departements erfolglos, hat der oder die Doktorierende die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten selbst einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin für die Doktorarbeit zu finden.20
20 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.
2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des oder der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.
3 In jedem Fall ist eine Kurzfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.
1 Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen eines Doktoratsstudiums weiterzubilden.
2 Ziele des Doktoratsstudiums sind:
21 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Das Doktoratsstudium erfolgt:
2 Die Doktorierenden stellen das Programm des individuellen Doktoratsstudiums nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin zusammen.
3 Die Departemente erlassen Detailbestimmungen zum individuellen Doktoratsstudium und zu den Doktoratsprogrammen. Die Detailbestimmungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
4 Wird die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt, so entscheidet das Departement auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nachgewiesen.
2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung von 25–30 Arbeitsstunden.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Es wird ein Nachweis von mindestens zwölf Kreditpunkten verlangt.
2 Die Doktorierenden müssen mindestens einen Drittel der nachzuweisenden Kreditpunkte ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Kreditpunkte werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.
2 Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form von Kreditpunkten angerechnet werden.
3 Für Prüfungen, die für die Zulassung zum Doktorat abgelegt werden müssen, können im Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Die Prüfungskommission besteht aus:
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
3 Ist der Leiter oder die Leiterin nicht Professor oder Professorin, so muss mindestens ein Korreferent oder eine Korreferentin Professor beziehungsweise Professorin sein.
1 Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet beziehungsweise die Fachgebiete der Doktorarbeit.
2 Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.
3 Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.
4 Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der provisorischen Zulassung statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung dieser Frist genehmigen.26
26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Der Referent oder die Referentin sowie jeder Korreferent und jede Korreferentin erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.
2 Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden. Sie erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.
1 Die Gutachten nach
Artikel 28 Absatz 1 sind vertraulich.2 Einsicht in die Gutachten haben:
3 Doktorierende haben keinen Anspruch auf Einsicht in Gutachten, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Doktorierende, die die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.
2 Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Die Prüfungskommission legt die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.28
28 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Das Doktordiplom trägt:
2 Das Doktordiplom wird dem oder der Doktorierten anlässlich der Promotionsfeier nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit übergeben.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr erhoben.
1 Die Doktorarbeit untersteht unter Vorbehalt von
Artikel 35 dem allgemeinen Immaterialgüterrecht.2 Die Doktorarbeit darf als Ganze erst veröffentlicht werden, wenn die Departementskonferenz sie angenommen hat.32
3 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden.
4 Die ETH Zürich kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.
5 Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die ETH Zürich das Recht, diese öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben schützenswerte Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, und entgegenstehende Rechte Dritter.33
32 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Die Rechte an einer Erfindung, die bei der Dienstausübung im Rahmen der Doktorarbeit gemacht wurde, richten sich nach dem Personalrecht.
1 Die ETH Zürich verleiht das Ehrendoktorat, wenn:
2 Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.
3 Der Rektor oder die Rektorin regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung näher.
4 Er oder sie nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
1 Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit Beschwerde angefochten werden.
2 Beschwerdeinstanz ist die ETH-Beschwerdekommission.
Der Rektor oder die Rektorin erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 200035 wird aufgehoben.
35 [AS 2001 1665, 2003 209, 2004 2963, 2005 1099]
1 Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2003 immatrikuliert wurden, haben mit der Anmeldung zur Doktorprüfung zu erklären, ob sie einen Doktortitel nach
Artikel 3 Absatz 1 oder einen solchen nach früherem Recht erhalten wollen.2 Doktorierende, die vor dem 1. April 2001 immatrikuliert wurden, müssen bis spätestens am 1. November 2014 die Doktorprüfung erstmals abgelegt haben.
3 Doktorierende, die vor dem 1. Oktober 1998 immatrikuliert wurden, müssen keine Kreditpunkte aus dem Doktoratsstudium nachweisen.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 20. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3369).
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
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