1.1 Die Aufhängestrecke muss auf der gesamten Länge zugänglich sein. Das Wasserbad muss einsehbar sein.
1.2 Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen nach Artikel 21 zugänglich sein.
1.3 Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel muss von der Grösse und von der Tiefe her so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.
1.4 Beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil vor dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbetäubten Tieren in Kontakt kommen.
1.5 Es sind geeignete Vorkehrungen zutreffen, die eine wirksame Durchströmung der Tiere gewährleisten. Insbesondere muss auf ausreichenden Kontakt zwischen Füssen und den Aufhängehaken und auf deren Befeuchtung geachtet werden.
1.6 Die Anordnung der Elektroden im Wasserbad und die Erdung müssen eine Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.
1.7 Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.
1.8 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
- a.
- Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person;
- b.
- einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt werden kann;
- c.
- einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigt; und
- d.
- der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.9 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektive Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Programm zulassen.
1.10 Bei Betäubungsanlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden:
- a.
- effektive Stromstärke (durchschnittlicher Effektivwert RMS in A);
- b.
- effektive Stromspannung (durchschnittlicher Effektivwert RMS1 in V);
- c.
- Stromfrequenz (Hz); und
- d.
- Bandgeschwindigkeit (m/Sek.).
1.11 Abweichungen der effektiven Stromspannung nach unten von mehr als 5 % sowie Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz müssen aufgezeichnet und die Massnahmen zur Fehlerkorrektur dokumentiert werden.