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    510.911

    Verordnung über die militärischen Informationssysteme

    (MIV)

    vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023 (BZG) und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG),5

    verordnet:

    1 SR 510.91

    2 SR 510.10

    3 [AS 2003 4187, 4327; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c; 2006 2197 Anhang Ziff. 47; 2009 6617 Anhang Ziff. 3; 2010 6015 Anhang Ziff. 4; 2011 5891; 2014 3545 Art. 23; 2015 187; 2016 4277 Anhang Ziff. 7; 2018 5343 Anhang Ziff. 7. AS 2020 4995 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Dezember 2019 (SR 520.1).

    4 SR 172.220.1

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informations­systemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:6

    a.
    Behörden des Bundes und der Kantone;
    b.
    Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
    c.
    die übrigen Angehörigen der Armee;
    d.7
    Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten und Verbund der Informationssysteme8

    1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:

    a.
    die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
    b.
    die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Über­wachungsmittel.

    2 Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.9

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 2a10 Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

    (Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)

    Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 2b11 Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung

    (Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG)

    Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:

    a.
    sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden;
    b.
    für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;
    c.
    für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
    d.
    in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    2. Kapitel: Personalinformationssysteme

    1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes12

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 3 Kostentragung

    1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:13

    a.14
    des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
    b.
    der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
    c.
    der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.

    2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.15

    3 Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.16

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 417 Daten

    (Art. 14 MIG)

    1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1a aufgeführt.

    2 Die Daten nach Anhang 1a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.

    3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

    4 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:

    a.
    für befristete Einsätze herangezogen werden;
    b.
    Ausbildungen erteilen;
    c.
    an Ausbildungen teilnehmen;
    d.
    als Rechnungsführer tätig sind.

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 5 Datenbeschaffung

    1 Die Gruppe Verteidigung18, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.19

    1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199720 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).21

    2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.22

    3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199523 (MG):24

    a.25
    am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer26;
    b.
    die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
    c.
    die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
    d.27
    die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
    e.
    Änderungen des Namens;
    f.
    Änderungen im Bürgerrecht;
    g.
    den Eintritt des Todes;
    h. 28

    4 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung:

    a.
    die Stellungspflichtigen im Ausland;
    b.
    den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.

    5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrü­gerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.

    6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe29 der persönlichen Waffe.30

    7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:

    a.
    angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
    b.
    rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
    c.
    rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
    d.
    die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
    e.
    von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.

    8 Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:

    a.
    die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
    b.
    den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
    c.
    die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.

    9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.

    18 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

    20 SR 514.54

    21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

    23 SR 510.10

    24 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

    25 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

    26 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    27 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

    28 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

    29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

    Art. 6 Daten

    (Art. 26 MIG)31

    Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.

    31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 7 Datenbeschaffung

    Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:

    a.
    den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizi­nischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persön­lichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
    b.
    den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
    c.
    den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
    d.
    den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formu­laren;
    e.
    den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und ‑Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
    f.
    den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
    g.
    dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)32 und den von ihm beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;
    h.
    der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
    i.
    dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärzt­lichen Unterlagen;
    j.33
    der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
    k.34
    den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Ab­gabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.

    32 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

    4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

    Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungs­verfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 200936 über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.37

    2 Die Gruppe Verteidigung38 betreibt das OpenIBV.

    36 SR 510.215

    37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    38 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 16 Daten

    Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.

    Art. 1739 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.

    39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 18 Datenbekanntgabe

    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.

    Art. 19 Datenaufbewahrung

    Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

    5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung

    Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IHMR.

    Art. 21 Daten

    Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.

    Art. 22 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.

    Art. 23 Datenbekanntgabe

    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.

    6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

    Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Per­sonen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.

    Art. 26 Daten

    Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.

    Art. 27 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.

    Art. 28 Datenbekanntgabe

    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

    7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

    Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.

    2 Die Gruppe Verteidigung40 betreibt das IPont.

    40 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 31 Daten

    Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.

    Art. 32 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.

    Art. 33 Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.

    2 Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.

    8. Abschnitt:42 Informationssystem Auslandeinsatzadministration

    42 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 34b Zweck

    Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung44 für:

    a.
    die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehö­rigen der Armee;
    b.
    bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedens­erhaltenden Missionen teilnehmen;
    c.
    die Urlaubsadministration;
    d.
    die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.

    44 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 34d Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:

    a.
    bei den betreffenden Personen;
    b.
    aus dem PERAUS.
    Art. 34e Datenbekanntgabe

    Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.

    Art. 34f Datenaufbewahrung

    Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

    3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG45

    45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst

    (Art. 74 MIG)

    1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.

    2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.

    Art. 3747 Informationssystem Administration für Dienstleistungen

    (Art. 86 und 87 Bst. a MIG)48

    1 Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 16 aufgeführt.

    2 Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.49

    47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 3850 Informationssystem Kompetenzmanagement51

    (Art. 92 MIG)

    1 Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 17 aufgeführt.52

    2 Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:53

    a.
    dem PISA;
    b.
    dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
    c.54
    dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).

    Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:55

    a.
    der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bear­beitung;
    b.
    den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
    c.56
    den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

    50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

    51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    54 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).

    55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    2. Abschnitt: …

    3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

    Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.59

    1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.60

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das AIS.61

    59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 49 Daten

    Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.

    Art. 5062 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.

    62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 51 Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung63 macht die nachstehenden Daten des AIS zugänglich:

    a.
    den Benutzern und Benutzerinnen des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1–27;
    b.
    den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 28–32;
    c.
    dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
    d.
    dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1.64

    2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.65

    63 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    3a. Abschnitt:66 Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

    66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.

    2 Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.

    3 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.

    Art. 52b Daten

    Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23a aufgeführt.

    Art. 52c Datenbeschaffung

    Die Daten des PEGASUS werden beschafft:

    a.
    aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG);
    b.
    aus dem PISA;
    c.
    aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Okto­ber 201667 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System;
    d.
    aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
    Art. 52d Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:

    a.
    den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35;
    b.
    den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
    c.
    dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
    d.
    dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
    e.
    den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten.

    2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.

    Art. 52e Datenaufbewahrung

    1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.

    2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.

    4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

    Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:

    a.
    der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und
    b.68

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das SD-PKI.

    68 Siehe Art. 78 Abs. 2.

    Art. 54 Daten

    Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.

    Art. 56 Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträgers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.69

    2 Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.

    69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 57 Datenaufbewahrung

    Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

    5. Abschnitt:70 Militärisches Dosimetriesystem

    70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 57a71 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.

    71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 57b72 Daten

    Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24a aufgeführt.

    72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 57c Datenbeschaffung

    Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:73

    a.
    bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
    b.
    bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
    c.
    durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.

    73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 57d Datenbekanntgabe

    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:74

    a.75
    den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
    b.
    den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.

    74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 57e76 Datenaufbewahrung

    Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

    76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    6. Abschnitt:77 Geolokalisierungssysteme

    77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 57f

    1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.78

    2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.

    78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG79

    79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 5980 Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)

    (Art. 128 MIG)

    1 Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 26 aufgeführt.

    2 Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.81

    80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung

    Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.83

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das ISFA.

    83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 63 Daten

    Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.

    Art. 64 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA:

    a.
    bei der betreffenden Person;
    b.
    bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
    c.
    bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
    d.
    aus dem PISA.
    Art. 65 Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:84

    a.
    die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
    b.85
    die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.

    2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:

    a.86
    der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
    b.
    den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.

    84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 6687 Datenaufbewahrung
    Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

    87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG90

    90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung

    (Art. 146 MIG)

    1 Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.

    2 Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:

    a.
    dem FABIS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2;
    b.
    dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.91

    91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 6892 Informationssystem Industriesicherheitskontrolle

    (Art. 152 MIG)

    1 Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Personendaten sind in Anhang 31 Ziffern 1–16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17–50 aufgeführt.

    2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutz­beauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.

    92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge

    (Art. 158 MIG)

    1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.

    2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.93

    93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    2. Abschnitt:95 Elektronisches Alarmierungssystem

    95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).

    Art. 70a96 Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das elektronische Alarmierungssystem (e-Alarm) dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das e-Alarm.

    96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70b97 Daten

    Die im e-Alarm enthaltenen Daten sind in Anhang 33a aufgeführt.

    97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70c Datenbeschaffung

    Die für das e-Alarm verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:98

    a.
    der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;
    b.
    der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.

    98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70d Datenbekanntgabe

    Folgende Daten des e-Alarm werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:99

    a.
    sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
    b.
    die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.

    99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70e Datenaufbewahrung

    Die im e-Alarm erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:100

    a.
    zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab;
    b.
    zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.

    100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    3. Abschnitt:101 Flugsicherheitsmeldesystem

    101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.102

    102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70h Datenbeschaffung

    Die Daten im HARAM werden beschafft bei:

    a.
    Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhn­lichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
    b.
    der Flugsicherheit der Luftwaffe.
    Art. 70i Datenbekanntgabe

    Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.

    Art. 70k Datenaufbewahrung

    Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

    4. Abschnitt:103 Informationssystem «Führung ab Bern»

    103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

    Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:

    a.
    biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
    b.
    Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum FABIS.104

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS.

    104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70n105 Datenbeschaffung

    Die Daten des FABIS werden beschafft:

    a.
    bei den zum FABIS zugangsberechtigten Personen;
    b.
    bei den militärischen Kommandos;
    c.
    bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
    d.106
    aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
    e.
    aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2.

    105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 70o107 Datenbekanntgabe

    Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:

    a.
    den für den technischen Betrieb des FABIS zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
    b.
    den für die Administration der FABIS-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

    107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70p108 Datenaufbewahrung

    1 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.

    2 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

    108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    5. Abschnitt:109 MIL PLATTFORM

    109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 70q Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:

    a.
    biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
    b.
    Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.

    Art. 70r Daten

    Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33d aufgeführt.

    Art. 70s Datenbeschaffung

    Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:

    a.
    bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
    b.
    bei den militärischen Kommandos;
    c.
    bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
    d.110
    aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
    e.
    aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.

    110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 70t Datenbekanntgabe

    Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:

    a.
    den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
    b.
    den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
    Art. 70u Datenaufbewahrung

    1 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.

    2 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

    6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

    1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG111

    111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Art. 72bis 114 PSN

    (Art. 179c MIG)

    1 Die im PSN enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35bis aufgeführt.

    2 Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG.

    3 Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen.

    4 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:

    a.
    der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG;
    b.
    dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG.

    114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    2. Abschnitt: …

    3. Abschnitt: …

    4. Abschnitt: …

    4a. Abschnitt:119 Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

    119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

    Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militä­rischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.

    2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.

    Art. 72gnonies Datenbeschaffung

    Die Daten im PSA werden beschafft:

    a.
    bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten;
    b.
    aus dem IPDM;
    c.
    bei Dritten.
    Art. 72gdecies Datenbekanntgabe

    1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Per­sonen durch Abrufverfahren zugänglich:

    a.
    den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
    b.
    den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
    c.
    den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.

    2 Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Auf­gaben bekannt:

    a.
    alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;
    b.
    die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem IPDM.

    5. Abschnitt:120 Hilfsdatensammlungen

    120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ

    Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.

    Art. 72hbis Daten

    In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.

    Art. 72hter Datenbeschaffung

    Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:

    a.
    von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
    b.
    bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
    c.
    von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
    Art. 72hquater Datenbekanntgabe

    Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

    Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung

    Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

    6. Abschnitt:121 Informationssystem historisches Armeematerial

    121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ

    1 Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

    a.
    der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
    b.
    der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
    c.
    der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
    d.
    der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
    e.
    der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.

    2 Die Gruppe Verteidigung122 betreibt das ISHAM.

    122 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 72iter 123 Datenbeschaffung

    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).

    123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

    Art. 72iquater Datenbekanntgabe

    1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.

    2 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.

    3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.

    7. Abschnitt:124 Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

    124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

    Art. 72j Verantwortliches Organ

    Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.

    Art. 72jbis Zweck

    Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.

    Art. 72jquater Datenbeschaffung

    Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:

    a.
    bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;
    b.
    bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
    c.
    aus dem IPDM.
    Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe

    1 Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

    a.
    den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
    b.
    den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
    c.
    den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
    d.
    bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Per­sonalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

    2 Sie geben die Daten des PSB dem IPDM bekannt.

    Art. 72jsexies Datenaufbewahrung

    Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

    7. Kapitel: …

    8. Kapitel: Überwachungsmittel

    Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel

    1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.

    2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.

    3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheits­politischen Kommissionen beider Räte summarisch über:126
    a.127
    den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
    b.
    die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
    c.128
    die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.

    126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 75 Verdeckter Einsatz

    Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:

    a.
    wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
    b.129
    zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
    c.
    wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.

    129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    Art. 76 Datenbekanntgabe

    Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:

    a.
    Handlungen, die strafbar sein könnten;
    b.
    Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

    9. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 77a130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017

    1 Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.

    2 Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

    130 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195, 2016 4331). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).

    Art. 78 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

    2 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

    Anhang 1131

    131 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 2a)

    Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

    Informationssystem

    Bestimmungen MIG/MIV

    Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verant­wortliches Organ

    PISA

    Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

    Art. 1217 MIG,

    Art. 35 MIV,

    Anhang 1a MIV

    Kommando Ausbildung (Kdo Ausb)

    ITR

    Informationssystem Rekrutierung

    Art. 1823 MIG,

    Art. 8 MIV,

    Anhang 3 MIV

    Kdo Ausb

    EAAD

    Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetache­ment 

    Art. 4853 MIG, Art. 11 MIV, Anhang 6 MIV

    Kommando Operationen (Kdo Op)

    IPV

    Informationssystem Personal Verteidigung

    Art. 6065 MIG, Art. 13 MIV, Anhang 8 MIV

    Armeestab (A Stab)

    PERAUS

    Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandein­sätze 

    Art. 6671 MIG, Art. 14 MIV, Anhang 9 MIV

    Kdo Op

    OpenIBV

    Informationssystem Auslandkontakte

    Art. 1519 MIV,

    Anhang 10 MIV

    Kdo Ausb

    IHMR

    Informationssystem Humanitäre Minenräumung

    Art. 2024 MIV,

    Anhang 11 MIV

    A Stab

    IVE

    Informationssystem Verifika­tionseinsätze

    Art. 2529 MIV,

    Anhang 12 MIV

    A Stab

    IPont

    Informationssystem Pontoniere

    Art. 3034 MIV,

    Anhang 13 MIV

    Kdo Ausb

    HYDRA

    Informationssystem Ausland­einsatzadministration

    Art. 34a34f MIV,

    Anhang 13a MIV

    Kdo Op

    MIL Office

    Informationssystem Administration für Dienstleistungen

    Art. 8489 MIG, Art. 37 MIV, Anhang 16 MIV

    Kdo Ausb

    FIS HE

    Führungsinformationssystem Heer

    Art. 102107 MIG,

    Art. 40 MIV, Anhang 19 MIV

    Kdo Op

    FIS LW

    Führungsinformationssystem Luftwaffe

    Art. 108113 MIG,

    Art. 41 MIV, Anhang 20 MIV

    Kdo Op

    IMESS

    Führungsinformationssystem Soldat

    Art. 114119 MIG,

    Art. 42 MIV, Anhang 21 MIV

    Kdo Op

    AIS

    Auftragsinformationssystem

    Art. 4852 MIV,

    Anhang 23 MIV

    Führungs­unter­stützungs­basis der Armee (FUB)

    PEGASUS

    Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

    Art. 52a52e MIV,

    Anhang 23a MIV

    FUB

    SD-PKI

    Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

    Art. 5357 MIV,

    Anhang 24 MIV

    FUB

    MDS

    Militärisches Dosimetriesystem

    Art. 57a57e MIV,

    Anhang 24a MIV

    Kdo Ausb

    Geolokalisierungssysteme

    Art. 57f MIV

    FUB

    Informationssysteme von Simulatoren

    Art. 120125 MIG,

    Art. 58 MIV,

    Anhang 25 MIV

    Kdo Ausb

    LMS VBS

    Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)

    Art. 126131 MIG,

    Art. 59 MIV,

    Anhang 26 MIV

    Kdo Ausb

    ISGMP

    Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

    Art. 132137 MIG,

    Art. 60 MIV,

    Anhang 27 MIV

    A Stab

    MIFA

    Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen

    Art. 138143 MIG,

    Art. 61 MIV, Anhang 28 MIV

    LBA

    SPHAIR-Expert

    Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

    Art. 143a143f MIG,

    Art. 61a MIV, Anhang 28a MIV

    Kdo Op

    ISFA

    Informationssystem Führungsausbildung

    Art. 6266 MIV,

    Anhang 29 MIV

    Kdo Ausb

    ZUKO

    Informationssystem Zutrittskontrolle

    Art. 162167 MIG,

    Art. 70 MIV,

    Anhang 33 MIV

    FUB

    JORASYS

    Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

    Art. 167a167f MIG,

    Art. 70bis MIV,

    Anhang 33bis MIV

    Kdo Op

    e-Alarm

    Elektronisches Alarmierungs­system

    Art. 70a–70e MIV,

    Anhang 33a MIV

    Kdo Op

    HARAM

    Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management»

    Art. 70f–70k MIV,

    Anhang 33b MIV

    Kdo Op

    FABIS

    Informationssystem «Führung ab Bern»

    Art. 70l–70p MIV,

    Anhang 33c MIV

    Kdo Op

    MIL PLATT­FORM

    Informationssystem «Militärische Plattform»

    Art. 70q–70u MIV,

    Anhang 33d MIV

    Kdo Op

    SISLOG

    Strategisches Informationssystem Logistik

    Art. 174179 MIG,

    Art. 72 MIV, Anhang 35 MIV

    LBA

    PSN

    Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

    Art. 179a179f MIG,

    Art. 72bis MIV, Anhang 35bis MIV

    A Stab

    VVAdmin

    Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

    Art. 179g179l MIG,

    Art. 72ter MIV, Anhang 35ter ter MIV132

    Kdo Ausb

    PSA

    Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

    Art. 72gsepties–72gundecies MIV,

    Anhang 35cbis MIV

    A Stab

    ISHAM

    Informationssystem historisches Armeematerial

    Art. 72i72iquinquies MIV,

    Anhang 35e MIV

    A Stab

    132 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst.

    Anhang 1a133

    133 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4333), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

    Daten des PISA

    1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

    1.1  Personalien

    1.
    AHV-Nummer
    2.
    Name
    3.
    Vorname
    4.
    Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
    5.
    Geschlecht
    6.
    Ausgeübter Beruf
    7.
    Wohnadresse
    8.
    Wohngemeinde
    9.
    Heimatgemeinde(n)
    10.
    Heimatkanton(e)
    11.
    Muttersprache
    12.
    Datum der Änderungen der Personalien
    13.
    Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
    13a.
    Geburtsort und -land
    13b.
    Körpergrösse
    13c.
    Augen- und Haarfarbe
    13d.
    Passfoto
    13e.
    Telefon- und Telefaxnummern
    13f.
    E-Mail-Adresse
    13g.
    Postzustelladresse

    1.2  Kontrolldaten

    14.
    Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militär­behörde
    15.
    Nachforschung über den Aufenthalt
    16.
    Frühere Wohngemeinde(n)
    17.
    Auslandurlaub
    18.
    Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
    19.
    Status als Grenzgänger/in
    20.
    Vermisstenerklärung

    1.3  Rekrutierungsdaten

    21.
    Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung
    22.
    Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
    23.
    Rekrutierungsdatum
    24.
    Rekrutierungskanton
    25.
    Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
    25a.
    Medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
    26.
    Bestandener Sehtest
    27.
    Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I
    28.
    Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion
    29.
    Verwaltende Stelle
    30.
    Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule
    31.
    Information über die Absolvierung des Orientierungstages
    32.
    Anzahl geleistete Rekrutierungstage
    33.
    Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz

    1.4  Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

    34.
    Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
    35.
    Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
    36.
    Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen
    37.
    Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
    38.
    Zugseinteilung in der Formation
    39.
    Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
    40.
    Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
    41.
    Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
    42.
    Funktion mit Datum der Übernahme
    43.
    Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
    44.
    Besondere militärische Ausbildung
    45.
    Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
    46.
    Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum
    46a.
    Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
    46b.
    Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe
    46c.
    die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände
    46d.
    Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG
    47.
    Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung
    48.
    Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
    49.
    Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
    50.
    Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
    50a.
    Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin
    51.
    Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
    52.
    Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten
    53.
    Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017134 über die Strukturen der Armee
    54.
    Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
    55.
    Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
    56.
    Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
    57.
    Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle
    58.
    Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
    59.
    Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
    60.
    Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
    61.
    Verlust des Schweizer Bürgerrechts
    62.
    Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»

    1.5  Dienstleistungen

    63.
    Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebots­tableau und Detailangaben)
    64.
    Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
    65.
    Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
    66.
    Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens
    67.
    Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
    68.
    Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
    69.
    Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren
    70.
    Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss
    71.
    Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste
    72.
    Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile

    1.6  Status nach Militärgesetz

    73.
    Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
    74.
    Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
    75.
    Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG
    76.
    Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG
    77.
    Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
    77a.
    Status als Spezialist oder Spezialistin nach den Artikeln 13 und 104a MG
    78.
    Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
    79.
    Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG
    80.
    Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
    81.
    Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
    82.
    Dienstuntauglichkeit
    83.
    Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
    84.
    Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
    85.
    Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995135
    86.
    Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
    87.
    Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
    88.
    Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 1979136
    89.
    Datum der Statusbegründung oder -änderung
    89a.
    Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung

    1.7  Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen

    90.
    Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
    91.
    Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
    92.
    Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
    92a.
    Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
    92b.
    Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG
    93.
    Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927137
    94.
    Degradation
    95.
    Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
    96.
    Datum des Urteils
    97.
    Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 2017138 über die Militärdienstpflicht
    97a.
    Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG

    1.8  Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

    98.
    Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    99.–101. …
    101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse
    102.
    Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
    103.
    Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG
    103a.
    Zahlungsverbindung

    1.9  Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

    104.
    Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle
    105.
    Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienst­verschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
    106.
    Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

    1.10 Ausbildungsgutschriften

    107.
    Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)
    108.
    Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung)
    109.
    Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften
    110.
    Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)

    2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

    2.1  Personalien

    1.
    AHV-Nummer*
    2.
    Name*
    3.
    Vorname*
    4.
    Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)*
    5.
    Geschlecht*
    6.
    Ausgeübter Beruf
    7.
    Wohnadresse*
    8.
    Wohngemeinde*
    9.
    Heimatgemeinde(n)
    10.
    Heimatkanton(e)
    11.
    Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG139)
    12.
    Muttersprache*
    13.
    Arbeitgeber und Adresse*

    2.2  Kontrolldaten

    14.
    Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
    15.
    Nachforschung über den Aufenthalt
    16.
    Frühere Wohngemeinde(n)
    17.
    Auslandurlaub
    18.
    Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
    19.
    Status als Grenzgänger
    20.
    Vermisstenerklärung

    2.3  Rekrutierungsdaten

    21.
    Rekrutierungsdatum
    22.
    Anzahl geleistete Rekrutierungstage
    23.
    Tauglichkeit für den Zivilschutz
    24.
    Grundfunktion*
    25.
    Punktzahl Sport
    26.
    Bestandener Sehtest
    27.
    Zeitpunkt der Grundausbildung

    2.4  Einteilung, Grad und Funktion

    28.
    Zivilschutzorganisation / Kanton*
    29.
    Einheit / Formation*
    30.
    Fachgebiet*
    31.
    Grad*
    32.
    Funktion(en)*
    33.
    Funktionsstufe*
    34.
    Besondere Ausbildung im Zivilschutz*
    35.
    Verleihung einer Auszeichnung
    36.
    Kaderempfehlung
    37.
    Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
    38.
    Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)*
    39.
    Freiwillige Schutzdienstleistung*
    40.
    Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)
    41.
    Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
    42.
    Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit
    43.
    Entlassung aus der Schutzdienstpflicht*
    44.
    Tod
    45.
    Alarmierung
    46.
    Persönliche Ausrüstung

    2.5  Dienstleistungen

    47.
    Bezeichnung Dienstanlass
    48.
    Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass
    49.
    Schule
    50.
    Art des Dienstes
    51.
    Gesetzliche Grundlage für Aufgebot
    52.
    Einrückungsdatum und -zeit
    53.
    Einrückungsort
    54.
    Entlassungsdatum und -zeit
    55.
    Entlassungsort
    56.
    Dienstverschiebung, Urlaub
    57.
    Dienstperiode (von … bis)
    58.
    Mutationen
    59.
    Diensttage
    60.
    Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)
    61.
    Qualifikationen

    2.6  Leistungsprofil

    62.
    Körpergrösse
    63.
    Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
    64.
    Brillenträger / Kontaktlinsenträger

    2.7  Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

    65.
    Telefonnummer(n)*
    66.
    E-Mail-Adresse(n)*
    67.
    Zivile und militärische Fahrausweise
    68.
    Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    69.
    Zahlungsverbindung*
    70.
    Postzustelladresse*
    71.
    Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-Mail-Adresse)

    2.8  Strafen

    72.
    Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
    72a.
    Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug
    73.
    Ausschluss aus dem Zivilschutz
    74.
    Degradation
    75.
    Aufgebotsstopp

    2.9  Diverses

    76.
    Zivilschutzausweis (inkl. Foto)
    77.
    Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)
    78.
    Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)
    79.
    Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)
    80.
    Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben*
    *
    gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

    Anhang 2140

    140 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 6)

    Daten des MEDISA

    1.
    Personalien:
    a.
    Name;
    b.
    Vorname;
    c.
    Adresse;
    d.
    AHV-Nummer.
    2.
    Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive:
    a.
    medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich);
    b.
    Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.
    3.
    Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration):
    a.
    familiäre Krankheiten;
    b.
    schulische und berufliche Situation;
    c.
    Suchtanamnese;
    d.
    Krankheiten und Unfälle;
    e.
    persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
    f.
    Name des aktuellen Hausarztes oder der aktuellen Hausärztin.
    4.
    Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden:
    a.
    anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage­bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
    b.
    Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang);
    c.
    Hör- und Sehfähigkeit;
    d.
    medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
    e.
    EKG, Blutdruckmessungen;
    f.
    Lungenfunktionstest;
    g.
    psychologische und psychiatrische Daten:
    Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),
    medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
    h.
    körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
    5.
    Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung:
    a.
    Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
    b.
    Impfungen.
    6.
    Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
    7.
    Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen:
    a.
    Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militä­rische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst;
    b.
    medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.
    8.
    Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen:
    a.
    Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;
    b.
    Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.
    9.
    Amtliche Dokumente (Auswahl):
    a.
    Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
    b.
    Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
    10.
    Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen:
    a.
    zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
    b.
    bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
    11.
    Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl):
    a.
    medizinische Anfrage der Militärversicherung;
    b.
    Wehrpflichtersatz;
    c.
    Zivilschutz.
    12.
    Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen:
    a.
    Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch das ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
    b.
    Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;
    c.
    Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
    d.
    Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
    13.
    Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind:
    a.
    aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personen­sicherheitsprüfungen im VBS;
    b.
    aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
    14.
    Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.
    15.
    Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).
    16.
    Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.

    Anhang 3141

    141 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 8)

    Daten des ITR

    Personalien:

    1.
    Name.
    2.
    Vorname.
    3.
    AHV-Nummer.
    4.
    Geburtsdatum.
    5.
    Muttersprache.
    6.
    Adresse.
    7.
    Beruf.
    8.
    Heimatort.
    9.
    Notfallangaben.

    Rekrutierungsspezifische Daten:

    10.
    Organisationsdaten wie:
    a.
    Rekrutierungs- und Betriebszyklen;
    b.
    Merkmale zum automatischen Gruppieren;
    c.
    Gruppen- und Laufnummern.
    11.
    Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum).
    12.
    Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis.
    13.
    Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit.
    14.
    Dauer der Rekrutierung/der Abklärung.
    15.
    Status der Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktuali­siert/ge­­schlos­sen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/ver­sandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/admini­stra­tiv/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen).
    16.
    Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht.
    17.
    Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten.
    18.
    Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton.

    Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten:

    19.
    Gesundheitszustand:
    a.
    Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body Mass Index {BMI}, Bauchumfang]);
    b.
    Elektrokardiogramm;
    c.
    Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten;
    d.
    Hörvermögen;
    e.
    Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen;
    f.
    Intelligenztest;
    g.
    Textverständnistest;
    h.
    Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Belastungen und Ressourcen;
    i.
    freiwillige Laboruntersuchungen (Blutbild und Impfungen).
    20.
    Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten.
    21.
    Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen.
    22.
    Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit.
    23.
    Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe.
    24.
    Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich:
    a.
    Marschieren, Tragen, Heben;
    b.
    Knie-/Fussbeschwerden;
    c.
    Atemwegproblemen;
    d.
    Hautproblemen/Allergien;
    e.
    Platzangst.
    25.
    Medizinische Tauglichkeit.
    26.
    Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 19–23 dieses Anhangs ergibt.
    27.
    Resultate der Eignungsprüfung für Fahrer (A- und B-Test).
    28.
    Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie:
    a.
    Führungsmotivation;
    b.
    kognitive Leistungsfähigkeit;
    c.
    Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten;
    d.
    Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit;
    e.
    Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität;
    f.
    Bewertung der Präsentationsübung.
    29.
    Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive den Angaben aus dem Fragebogen „Interesseninventar“).
    30.
    Tägliches Sportverhalten.
    31.
    Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal).
    32.
    Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung).
    33.
    Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»):
    a.
    berufliche und schulische Ausbildung;
    b.
    Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse);
    c.
    Sprachkenntnisse;
    d.
    Brillenträger, Kontaktlinsenträger;
    e.
    Linkshänder, Linkszieler;
    f.
    Führerausweis, Fahrerwunsch;
    g.
    Zuteilungswünsche;
    h.
    persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdiener oder an waffenlosem Dienst;
    i.
    Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule.

    Zuteilungsdaten:

    34.
    Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus:
    a.
    Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung;
    b.
    Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht;
    c.
    vorgesehene spezielle Verwendungen.
    35.
    Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen bestehend aus:
    a.
    Funktion;
    b.
    Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses.

    Anhang 4

    (Art. 9)

    Daten des ISPE

    1.
    Personalien
    2.
    Art der Visite
    3.
    Diagnose
    4.
    Entscheid über den Ort der Behandlung
    5.
    Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
    6.
    verfügte Dispensationen
    7.
    durchgeführte Untersuchungen

    Anhang 5

    (Art. 10)

    Daten der FallDok PPD

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    Geburtsdatum
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Einteilung
    7.
    Grad
    8.
    Funktion
    9.
    Ausbildung in der Armee
    10.
    Arbeitsort
    11.
    Ausbildung
    12.
    Beruf
    13.
    Familie
    14.
    sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft
    15.
    Finanzielle Situation
    16.
    Sprachkenntnisse
    17.
    Resultate von psychologischen Tests
    18.
    Aktuelle Situation Rekrutenschule
    19.
    Schulen

    Anhang 5a142

    142 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 10a)

    Daten des MEDIS LW

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    Geburtsdatum
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Einteilung und Grad
    7.
    Funktion
    8.
    Ärztlicher Fragebogen
    9.
    Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen
    10.
    Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizi­nischen und flugpsychologischen Verlauf
    11.
    Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen
    12.
    Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
    13.
    Röntgenbilder und deren Befunde
    14.
    Korrespondenz und Überweisungsdokumente
    15.
    Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden
    16.
    Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit

    Anhang 6143

    143 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 11)

    Daten des EAAD

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Grad
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    militärische Einteilung
    6.
    Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
    7.
    Funktion
    8.
    Besondere militärische Ausbildung
    9.
    Wohnadresse und -gemeinde
    10.
    Geburtsdatum und -ort
    11.
    Heimatgemeinde und -kanton
    12.
    Muttersprache
    13.
    Erlernter und ausgeübter Beruf
    14.
    Zivilstand
    15.
    Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
    16.
    Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen
    17.
    Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000144

    Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10:

    18.
    Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag
    19.
    Arbeitsort
    20.
    Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
    21.
    Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen
    22.
    Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
    23.
    Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst

    Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:

    24.
    Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)
    25.
    besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    26.
    Notfalladressen der engsten Angehörigen
    27.
    Telefon- und Telefaxnummern
    28.
    E-Mail-Adresse
    29.
    Adressen des Zahn- und Hausarztes
    30.
    Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
    31.
    weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

    Anhang 7145

    145 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 12)

    Daten des ISB

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adressen (privat, militärisch)
    4.
    E-Mail-Adresse
    5.
    Telefonnummer
    6.
    Geburtsdatum
    7.
    AHV-Nummer
    8.
    Einteilung
    9.
    Grad
    10.
    Funktion
    11.
    Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule
    12.
    Entlassung aus dem Militärdienst (Code „E“)
    13.
    Sprachkenntnisse
    14.
    Geschlecht
    15.
    Erlernter Beruf
    16.
    Ausgeübte berufliche Tätigkeit
    17.
    Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss
    18.
    Gegenwärtiger und letzter Arbeitgeber
    19.
    Angaben zum Zivilstand
    20.
    Lebens-/Ehepartner (Name, Vorname)
    21.
    Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum)
    22.
    Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft
    23.
    Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand)
    24.
    Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit)
    25.
    Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden, etc.) inklusive Belege
    26.
    Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse des Betroffenen)
    27.
    Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)
    28.
    Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben)
    29.
    Zuständiger Berater des Sozialdienstes der Armee
    30.
    Bericht und Antrag des Beraters des Sozialdienstes der Armee
    31.
    Ort/Datum der Erhebung
    32.
    Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)
    33.
    Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständiger Berater)
    34.
    Kontoangaben
    35.
    Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum)
    36.
    Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

    Anhang 8146

    146 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 13)

    Daten des IPV

    1.
    Personalien
    2.
    Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung
    3.
    Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz
    4.
    Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
    5.
    Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
    6.
    Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung
    7.
    Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
    8.
    Daten über die Sprachkenntnisse
    9.
    Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten
    10.
    Daten für die Lohnberechnung
    11.
    Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    12.
    Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
    13.
    Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen

    Anhang 9147

    147 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 14)

    Daten des PERAUS

    1.
    Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
    2.
    Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz
    3.
    Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
    4.
    medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
    5.
    Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests
    6.
    andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti­gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
    7.
    Passnummer
    8.
    beruflicher und militärischer Lebenslauf
    9.
    Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
    10.
    von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person
    11.
    Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung
    12.
    Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000148
    13.
    Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    14.
    Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
    15.
    Religionszugehörigkeit
    16.
    Name
    17.
    Vorname
    18.
    Geburtsdatum
    19.
    Heimatort
    20.
    Staatsangehörigkeit
    21.
    Zivilstand
    22.
    AHV-Nummer
    23.
    Wohnadresse
    24.
    Notfalladressen

    Anhang 10149

    149 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 16)

    Daten des OpenIBV

    1.
    Angaben zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)
    2.
    Notfalladresse/Notfallkontakt
    3.
    Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
    4.
    AHV-Nummer/ausländische Sozialversicherungsnummer
    5.
    Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass)
    6.
    Angaben für Spesenvergütung
    7.
    Anlass
    8.
    ausländische Stelle
    9.
    NATO Security Clearance
    10.
    Ziel und Zweck des Auslandanlasses
    11.
    Begründung, Mehrwert
    12.
    Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
    13.
    Kosten
    14.
    Reisemittel
    15.
    Bekleidung (Uniform, zivil)
    16.
    Reisebericht

    Anhang 11

    (Art. 21)

    Daten des IHMR

    1.
    nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf
    2.
    Name
    3.
    Vorname
    4.
    Grad
    5.
    Geburtsdatum
    6.
    Einteilung
    7.
    Schule
    8.
    Sprachkenntnisse
    9.
    zivile Weiterbildungen
    10.
    militärische Weiterbildungen

    Anhang 12

    (Art. 26)

    Daten des IVE

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Geburtsdatum
    4.
    Grad
    5.
    Adresse
    6.
    AHV-Nummer
    7.
    Arbeitsort
    8.
    Beruf
    9.
    Sprachkenntnisse
    10.
    Passdaten
    11.
    bisherige Einsätze
    12.
    absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen

    Anhang 13

    (Art. 31)

    Daten des IPont

    1.
    Personalien
    2.
    Adresse
    3.
    Telefonnummer
    4.
    Nationalität und Heimatort
    5.
    Rekrutierungsvorschlag
    6.
    Pontonierkurs
    7.
    Entschädigungen
    8.
    Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
    9.
    Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Nummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen

    Anhang 13a150

    150 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 34c)

    Daten des HYDRA

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    Muttersprache
    5.
    Geburtsdatum
    6.
    AHV-Nummer
    7.
    PERAUS-Nummer
    8.
    Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
    9.
    Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
    10.
    Militärischer Grad im internationalen Einsatz
    11.
    Erfassungsdatum
    12.
    Standort des Dienstbüchleins
    13.
    Notizen
    14.
    Auslandeinsatzauszeichnungen
    15.
    Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
    16.
    Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse

    Anhang 14

    (Art. 35)

    Daten des IES-KSD

    1.
    Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
    2.
    Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen:
    a.
    Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
    b.
    Daten über den Einsatz.
    3.
    Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen:
    a.
    Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
    b.
    Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
    c.
    Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
    d.
    Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061151, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
    e.
    Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
    4. Zivile und militärische Daten der Patienten:
    a.
    Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
    b.
    sanitätsdienstliche Daten;
    c.
    Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
    d.
    Transportprotokoll;
    e.
    Signalement;
    f.
    Änderungsjournal.

    Anhang 15152

    152 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Anhang 16153

    153 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 37)

    Daten des MIL Office

    1.
    Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.)
    2.
    Einteilung
    3.
    Grad
    4.
    Funktion
    5.
    Ausbildung und Ausrüstung
    6.
    Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
    7.
    Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
    8.
    sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
    9.
    weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    10.
    Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
    11.
    Daten zu Absenzen und Kommandierungen
    12.
    Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit

    Anhang 17154

    154 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 38 Abs. 1)

    Daten des ISKM

    1.
    Vorname und Nachname*
    2.
    Personalnummer*
    3.
    AHV-Nummer*
    4.
    Geschlecht*
    5.
    Familienstand*
    6.
    Geburtsdatum* und Alter
    7.
    Staatsangehörigkeit*
    8.
    Bürgerort*
    9.
    geschäftliche und private Postadresse*
    10.
    geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse
    11.
    geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer
    12.
    Notfallkontakte
    13.
    militärische Informationen
    14.
    Grad
    15.
    Funktion
    16.
    Einteilung
    17.
    Personalkategorie
    18.
    zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
    19.
    Zertifizierungen
    20.
    beruflicher Werdegang
    21.
    Führungserfahrung
    22.
    internationale Erfahrung
    23.
    Projekterfahrung
    24.
    Informatikkenntnisse
    25.
    Muttersprache*
    26.
    Korrespondenzsprache*
    27.
    Sprachkenntnisse*
    28.
    ausserberufliche Tätigkeiten
    29.
    lohnrelevante Leistungsbeurteilung
    30.
    Mitarbeiterprofil
    31.
    Selbstkompetenzen
    32.
    Sozialkompetenzen
    33.
    Führungskompetenzen
    34.
    Fachkompetenzen
    35.
    Nachfolgeeignung und -planung
    36.
    Entwicklungsmassnahmen
    37.
    Potenzialerfassung
    38.
    Assessments
    39.
    Poolbewirtschaftung
    40.
    militärische Laufbahn
    41.
    Einsatzgruppen
    42.
    Ab- und Einsatzkommandierungen
    43.
    Stammhaus
    44.
    Diensttage
    45.
    Code und Bezeichnung der Planstelle*
    46.
    Lohnklasse*
    47.
    Beschäftigungsgrad*
    48.
    Funktionsdauer*
    49.
    Eintritts- und Austrittsdatum*
    50.
    Mitarbeiterstatus*
    51.
    Departementsbereich*
    52.
    Verwaltungseinheit*

    Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten

    53.
    digitales Passfoto
    *
    aus IPDM bezogene Daten

    Anhang 18155

    155 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    Anhang 19156

    156 Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 40)

    Daten des FIS HE

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Geburtsdatum
    6.
    Geschlecht
    7.
    Religionszugehörigkeit
    8.
    Einteilung
    9.
    Grad
    10.
    Funktion
    11.
    Ausbildung
    12.
    sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
    13.
    Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
    14.
    weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

    Anhang 20

    (Art. 41)

    Daten des FIS LW

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Geschlecht
    6.
    Einteilung
    7.
    Grad
    8.
    Funktion
    9.
    Ausbildung
    10.
    Passnummer
    11.
    Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden

    Anhang 21

    (Art. 42)

    Daten des IMESS

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Geschlecht
    6.
    Einteilung
    7.
    Grad
    8.
    Funktion
    9.
    Ausbildung
    10.
    Daten über den physischen Zustand
    11.
    Leistungsprofile
    12.
    taktische Einsatzdaten und Bilder

    Anhang 21a157

    157 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Anhang 22158

    158 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

    Anhang 23

    (Art. 49)

    Daten des AIS

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Initialen
    4.
    E-Mail-Adresse
    5.
    Personalnummer
    6.
    Funktion
    7.
    Anrede
    8.
    Benutzergruppe
    9.
    Benutzertyp
    10.
    Büro
    11.
    Telefonnummern
    12.
    Fax
    13.
    Pager
    14.
    Adresse
    15.
    Verwaltungseinheit 1. Stufe
    16.
    Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe
    17.
    Land
    18.
    Staat
    19.
    Benutzerstatus
    20.
    AHV-Nummer
    21.
    Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
    22.
    Öffentliche Zertifikate
    23.
    Verwalter/in
    24.
    Nummern der persönlichen Geräte
    25.
    Netzstandort
    26.
    Ort des persönlichen Verzeichnisses
    27.
    Geburtsdatum
    28.
    Konto Gültigkeitsdauer
    29.
    Datum letzte Anmeldung
    30.
    Anzahl Anmeldungen
    31.
    Datum letzte Passwortänderung
    32.
    Passwort

    Anhang 23a159

    159 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 52b)

    Daten des PEGASUS

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Initialen
    4.
    E-Mail-Adresse
    5.
    Personalnummer
    6.
    Geburtsdatum
    7.
    Funktion
    8.
    Anrede
    9.
    Benutzergruppe
    10.
    Benutzertyp
    11.
    Benutzerstatus
    12.
    Büro
    13.
    Telefonnummern
    14.
    Fax
    15.
    Pager
    16.
    Adresse
    17.
    Arbeitgeber
    18.
    Verwaltungseinheit 1. Stufe
    19.
    Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
    20.
    Land
    21.
    Staat (Kantone etc.)
    22.
    AHV-Nummer
    23.
    Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
    24.
    Öffentliche Zertifikate
    25.
    Verwalter/in
    26.
    Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
    27.
    Netzstandort
    28.
    Ort des persönlichen Verzeichnisses
    29.
    Konto Gültigkeitsdauer
    30.
    Datum letzte Anmeldung
    31.
    Anzahl Anmeldungen
    32.
    Datum letzte Passwortänderung
    33.
    Passwort
    34.
    Zutritts- und Zugangsberechtigungen
    35.
    Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
    36.
    Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 2011160 über die Personen­sicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Ab­satz 1 PSPV
    37.
    Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck

    Anhang 24

    (Art. 54)

    Daten des SD-PKI

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    E-Mail-Adresse
    4.
    Personalnummer
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Adresse
    7.
    Verwaltungseinheit
    8.
    Zertifikate

    Anhang 24a161

    161 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 57b)

    Daten des MDS

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Geschlecht
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Einteilung
    6.
    Dosimeternummern
    7.
    Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
    8.
    Grenz- und Warnschwellen

    Anhang 25162

    162 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 58)

    Daten der Informationssysteme von Simulatoren

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Einteilung
    6.
    Grad
    7.
    Funktion
    8.
    Ausbildung
    9.
    Qualifikation
    10.
    Ausrüstung in der Armee
    11.
    Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse
    12.
    Bild- und Filmaufnahmen

    Anhang 26163

    163 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 59)

    Daten des LMS VBS

    1.
    AHV-Nummer
    2.
    Personalnummer*
    3.
    Name*
    4.
    Vorname*
    5.
    Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
    6.
    Geburtsdatum*
    7.
    E-Mail-Adresse*
    8.
    Mobiltelefonnummer
    9.
    Muttersprache
    10
    Korrespondenzsprache*
    11.
    Organisationseinheit*
    12.
    Linienvorgesetzter
    13.
    Funktion*, Stellenprofil*
    14.
    Kaderstufe/Einsatzgruppe
    15.
    Geschlecht*
    16.
    Einteilung
    17.
    Dienst bei
    18.
    Grad
    19.
    Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets)
    20.
    Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
    21.
    Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
    22.
    Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
    23.
    Lokale Personenidentifikatoren*
    24.
    Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS
    25.
    Fahrberechtigungskategorien
    26.
    Pontonierkurs
    27.
    Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
    28.
    Selbstkompetenzen
    29.
    Sozialkompetenzen
    30.
    Führungskompetenzen
    31.
    Fachkompetenzen
    *
    Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.

    Anhang 27

    (Art. 60)

    Daten des ISGMP

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Beruf
    6.
    Funktion
    7.
    Einsatzbereich
    8.
    Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

    Anhang 28

    (Art. 61)

    Daten des MIFA

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Ausbildung
    6.
    Beruf
    7.
    Heimatort
    8.
    Muttersprache
    9.
    Fahrberechtigungskategorien

    Anhang 28a164

    164 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 61a)

    Daten des SPHAIR-Expert

    1.
    Personalien, Adresse und Zivilstand
    2.
    E-Mail-Adresse
    3.
    Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
    6.
    Sprachkenntnisse
    7.
    Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
    8.
    Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
    9.
    Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte
    10.
    Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen
    11.
    Angaben über die Kleidergrösse
    12.
    Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)

    Anhang 29165

    165 Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 63)

    Daten des ISFA

    1.
    Militäradresse
    2.
    Beginn der Dienstleistung
    3.
    Ende der Dienstleistung
    4.
    Kandidatennummer
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Geschlecht
    7.
    Grad
    8.
    Name
    9.
    Vorname
    10.
    Wohnadresse
    11.
    Wohnort
    12.
    Heimatort
    13.
    Heimatkanton
    14.
    Geburtsdatum
    15.
    Prüfungssprache
    16.
    Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Experte)
    17.
    Eigenleistung (Einreichdatum, formell erfüllt / formell nicht erfüllt)
    18.
    Prüfungsergebnisse pro Modul (erbracht / nicht erbracht / nicht teilgenommen)

    Anhang 29a166

    166 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Anhang 29b167

    167 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Anhang 30168

    168 Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 67)

    Daten des SIBAD

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Nationalität
    6.
    Heimatort
    7.
    Arbeitgeber und dessen Adresse
    8.
    Zivilstand
    9.
    Geburtsort
    10.
    Geburtsdatum
    11.
    Datum der Einbürgerung
    12.
    Aufenthalt in der Schweiz seit
    13.
    Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
    14.
    Funktion
    15.
    die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997169 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
    16.
    die Risikoanalyse
    17.
    Prüfergebnis (inklusive Prüfstufe und Erteilungs-/Verfalldatum)
    18.
    Geschäftskontrolle
    19.
    Auftraggeber und dessen Adresse
    20.
    Projekt

    169 SR 120

    Anhang 31170

    170 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 68)

    Daten des ISKO

    Personendaten (bezogen aus SIBAD)

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Nationalität
    6.
    Heimatort
    7.
    Arbeitgeber und dessen Adresse
    8.
    Zivilstand
    9.
    Geburtsort
    10.
    Geburtsdatum
    11.
    Datum der Einbürgerung
    12.
    Aufenthalt in der Schweiz seit
    13.
    Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Le­bens­­­­partners oder der Lebenspartnerin
    14.
    Funktion
    15.
    Auftraggeber und dessen Adresse
    16.
    Projekt

    Firmendaten

    Firma

    17.
    Dossiernummer
    18.
    Name
    19.
    Adresse
    20.
    Telefon
    21.
    Fax
    22.
    E-Mail-Adresse
    23.
    Internetadresse

    Geheimschutzbeauftragter

    24.
    Anrede
    25.
    Name
    26.
    Vorname
    27.
    Geschlecht
    28.
    E-Mail-Adresse

    Prüfungsdaten

    29.
    Datum der Vorabklärung
    30.
    Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
    31.
    Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
    32.
    Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
    33.
    Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)
    34.
    Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)

    Akten

    35.
    Exemplarnummer
    36.
    Absender/in
    37.
    Aktendatum
    38.
    Versanddatum
    39.
    Kontrolldatum
    40.
    Rückgabedatum
    41.
    Bezeichnung

    Aufträge

    42.
    Bezeichnung (Hauptauftrag)
    43.
    Auftraggeber/in
    44.
    Bezeichnung (Aufträge)
    45.
    Klassifikation
    46.
    Meldungsdatum
    47.
    Gültigkeitsbeginn
    48.
    Gültigkeitsende
    49.
    Kurzbezeichnung (Branche)
    50.
    Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)

    Anhang 32

    (Art. 69)

    Daten des SIBE

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    AHV-Nummer
    4.
    Nationalität
    5.
    Arbeitgeber und dessen Adresse
    6.
    Geburtsort
    7.
    Geburtsdatum
    8.
    Funktion
    9.
    Passnummer
    10.
    Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

    Anhang 33171

    171 Bereinigt ge­mäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 70)

    Daten des ZUKO

    Daten im Personenstamm

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Nationalität
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    ausländische Sozialversicherungsnummer
    6.
    Geburtsdatum
    7.
    Datum der Personensicherheitsprüfung
    8.
    Schutzzonenprüfungsstufe
    9.
    Militärischer Grad
    10.
    Militärische Einteilung
    11.
    Departement
    12.
    Organisation
    13.
    Firma
    14.
    besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
    14a.
    Unterschrift
    14b.
    Sprache

    Daten im ZUKO Personenstamm

    15.
    Personen Nummer
    16.
    Ausweis Nummer
    17.
    Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer
    18.
    Biomerkmal(e)
    19.
    Foto
    20.
    Personenkategorie
    21.
    Dienst bei (Einteilung)
    22.
    Funktion
    22a.
    Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis)
    23.
    Stammsatzverwaltung

    Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm

    24.
    Zutrittsberechtigung

    Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm

    25.
    Zutrittsbewilligung
    26.
    Bewilligung für Anlage XY

    Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen

    27.
    Rolle
    28.
    Rollenträger

    Anlagedaten

    29.
    Zutrittsprofile
    30.
    Rollenträgerprofile
    31.
    Bedienstellenprofile
    32.
    Anlagekonfigurationsdaten

    Systemdaten

    33.
    Systemkonfigurationsdaten

    Logdaten

    34.
    Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

    Anhang 33bis 172

    172 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 70bis)

    Daten des JORASYS

    Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten

    1.
    Name, Vorname
    2.
    AHV-Nummer
    3.
    Geburtsdatum und -ort
    4.
    Heimatort
    5.
    Nationalität und Aufenthaltsstatus
    6.
    Zivilstand
    7.
    Beruf, Funktion und Arbeitgeber
    8.
    Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
    9.
    Ausweisart und -nummer
    10.
    Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)
    11.
    Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung

    Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen

    12.
    Einteilung, Grad und Funktion
    13.
    Dienstleistungen in der Armee
    14.
    Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs
    15.
    Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
    16.
    Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen
    17.
    Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    18.
    Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

    Anhang 33a173

    173 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt ge­mäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 70b)

    Daten des e-Alarm

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
    4.
    Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Telefonnummern
    7.
    E-Mail-Adressen
    8.
    Wohnadresse

    Anhang 33b174

    174 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 70g)

    Daten des HARAM

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Organisation
    4.
    Funktion
    5.
    E-Mail-Adresse
    6.
    Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugopera­tionen
    7.
    Flugzeugtyp und -nummer
    8.
    Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

    Anhang 33c175

    175 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Fassung ge­mäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 70m)

    Daten des FABIS

    1.
    Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Nummer der zugangsberechtigten Person
    2.
    Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV176
    3.
    über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das FABIS erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
    4.
    Template des Handvenenscans der zum FABIS zugangsberechtigten Person
    5.
    Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum FABIS sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
    6.
    Zugangsdaten und -berechtigungen

    Anhang 33d177

    177 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).

    (Art. 70r)

    Daten des MIL PLATTFORM

    1.
    Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Nummer der zugangsberechtigten Person
    2.
    Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV178
    3.
    über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
    4.
    Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person
    5.
    Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
    6.
    Zugangsdaten und -berechtigungen

    Anhang 34179

    179 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 71)

    Daten des SCHAWE

    über die Geschädigten und die Schädigenden

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Adresse
    4.
    AHV-Nummer
    5.
    Geburtsdatum
    6.
    Geschlecht
    7.
    Telefonnummer
    8.
    E-Mail-Adresse
    9.
    Korrespondenzsprache
    10.
    Arbeitsort
    11.
    Betreibungen
    12.
    Beruf
    13.
    Einkommen
    14.
    Gesundheit
    15.
    Finanzielle Situation
    16.
    Vermögen
    17.
    Kapital
    18.
    Versicherungen
    19.
    sanitätsdienstliche Daten

    über das Schadenereignis

    20.
    Angaben zum Schadensereignis
    21.
    Angaben zur Schadensbemessung
    22.
    Abklärungen von Sachverständigen

    Anhang 35

    (Art. 72)

    Daten des SISLOG

    1.
    PISA-Personenidentifikationsnummer
    2.
    Name
    3.
    Vorname
    4.
    Adresse
    5.
    Kanton
    6.
    AHV-Nummer
    7.
    Geburtsdatum
    8.
    Heimatort
    9.
    Heimatkanton
    10.
    Beruf
    11.
    Sprachkenntnisse
    12.
    Geschlecht
    13.
    PISA-Status
    14.
    Einteilung mit Datum
    15.
    Grad mit Datum
    16.
    Funktion mit Datum
    17.
    Zugehörigkeit zum Generalstab
    18.
    Vertretung
    19.
    Personalkategorie
    20.
    ausländische Sozialversicherungsnummer
    21.
    letzte Schule
    22.
    letztes Einrückungsdatum
    23.
    Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

    Anhang 35bis 180

    180 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 72bis Abs. 1)

    Daten des PSN

    Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen

    1 Personalien

    1.1
    Name, Vorname
    1.2
    Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl

    2 Stammdaten

    2.1
    AHV-Nummer
    2.2
    Geburtsdatum
    2.3
    Geschlecht
    2.4
    Muttersprache
    2.5
    Beruf
    2.6
    Telefonnummern Geschäft und privat
    2.7
    Faxnummern Geschäft und privat
    2.8
    E-Mail-Adressen

    3 Administration

    3.1
    Personalnummer
    3.2
    Gültig ab/bis
    3.3
    Geändert von/am
    3.4
    Aufgebotsgrund und -datum
    3.5
    Aufgeboten durch
    3.6
    Interne Bemerkung
    3.7
    Anrecht auf Eigentum Waffe
    3.8
    Waffentyp und Waffennummer
    3.9
    Erledigungsdatum
    3.10
    Mahnung
    3.11
    Abtretung an LBA
    3.12
    Abtretung an Militärische Sicherheit
    3.13
    Abtretung an Region Militärische Sicherheit
    3.14
    Abtretung an Oberauditorat
    3.15
    Abtretung an Kreiskommando
    3.16
    Rückgabe an Logistikbasis der Armee
    3.17
    Rückgabe an Armeelogistikcenter

    4 Hinterlegung der Ausrüstung

    4.1
    Gültig ab/bis
    4.2
    Geändert von/am
    4.3
    Hinterlegungsart, -grund und -ort
    4.4
    Hinterlegungsnummer
    4.5
    Hinterlegungskostenpflicht
    4.6
    Hinterlegungskosten Belegung bis
    4.7
    Rechnungsnummer
    5
    Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
    5.1
    Gültig ab/bis
    5.2
    Geändert von/am
    5.3
    Dokumente (Art, Version, Teildokumente)

    6 Auslandeinsatz

    6.1
    Gültig ab/bis
    6.2
    Geändert von/am
    6.3
    Einsatzart
    6.4
    Einsatzende

    7 Waffe zu Eigentum

    7.1
    Gültig ab/bis
    7.2
    Geändert von/am
    7.3
    Material
    7.4
    Waffennummer

    Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

    8 Administration

    8.1
    Dienstbüchlein erhalten von
    8.2
    Dienstbüchlein abgegeben an

    9 Status nach Militärgesetz

    9.1
    Tauglichkeit mit Datum

    10 Dienstbemerkungen Katalog

    10.1
    Dienstbemerkung Code
    10.2
    Gültigkeitsdatum und -status

    11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe

    11.1
    Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
    11.2
    R-Flag: medizinische Untauglichkeit
    11.3
    Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
    11.4
    Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
    11.5
    Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buch­stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medi­zinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persön­lichen Waffe
    11.6
    Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buch­stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medi­zinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe
    11.7
    Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG

    12 Waffenlos

    12.1
    Gültig ab/bis
    12.2
    Geändert von/am
    12.3
    Waffenlos

    13 Taschenmunition

    13.1
    Gültig ab/bis
    13.2
    Geändert von/am
    13.3
    Taschenmunition

    14 Weitere Daten

    14.1
    Brillenträger/in
    14.2
    Führerausweiskategorie

    Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

    15 Stammdaten

    15.1
    Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
    15.2
    Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
    15.3
    Funktion und Grad mit Gradzusatz
    15.4
    Noch zu leistende Diensttage
    15.5
    Spezialausbildung
    15.6
    Auszeichnungen (maximal 10)
    15.7
    Truppengattung
    15.8
    Anrechenbare Diensttage

    16 Dienstvormerk

    16.1
    Einheit/Schule/Kurs
    16.2
    Art des Dienstes
    16.3
    Fremde Einheit
    16.4
    Kontrolle Dienstpflicht
    16.5
    Entlassungsdatum

    Daten über militärisches Personal

    17 Militärisches Personal

    17.1
    Gültig ab/bis
    17.2
    Geändert von/am
    17.3
    Zusatzausbildung militärisches Personal
    17.4
    Gutschein militärisches Personal

    Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

    18 Personalgewinnung

    18.1
    Bewerbungsdossier
    18.2
    Anstellungsunterlagen
    18.3
    Sicherheit

    19 Personalführung

    19.1
    Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
    19.2
    Stellenbeschreibungen
    19.3
    Zeugnisse
    19.4
    Arbeitszeit
    19.5
    Personaleinsatz
    19.6
    Disziplinarwesen
    19.7
    Bewilligungen
    19.8
    Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

    20 Personalhonorierung

    20.1
    Lohn/Zulagen
    20.2
    Spesen
    20.3
    Prämien
    20.4
    Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
    20.5
    Familienergänzende Kinderbetreuung

    21 Sozialversicherungen

    21.1
    Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser­satzordnung/Arbeitslosenversicherung
    21.2
    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
    21.3
    Familienzulagen
    21.4
    Pensionskasse des Bundes
    21.5
    Militärversicherung

    22 Gesundheit

    22.1
    Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
    22.2
    Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
    22.3
    Arztzeugnisse
    22.4
    Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen
    22.5
    Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
    22.6
    Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall

    23 Versicherungen Allgemein

    23.1
    Unterlagen Haftpflichtfälle
    23.2
    Effektenschäden

    24 Personalentwicklung

    24.1
    Aus- und Weiterbildung
    24.2
    Entwicklungsmassnahmen
    24.3
    Qualifikationen
    24.4
    Verhaltens- und Fachkompetenzen
    24.5
    Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
    24.6
    Kaderentwicklung
    24.7
    Berufliche Grundbildung

    25 Austritt/Übertritt

    25.1
    Kündigung Arbeitgeber
    25.2
    Kündigung Arbeitnehmer
    25.3
    Pensionierung
    25.4
    Todesfall
    25.5
    Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
    25.6
    Übertrittsformalitäten

    26 Militärisches Personal

    26.1
    Einteilung/Grad/Ausrüstung
    26.2
    Militärische Prüfungs- und Testresultate
    26.3
    Beförderungen/Abkommandierungen
    26.4
    Vorruhestand
    26.5
    Zeitmilitär

    27 Betriebliche Daten

    27.1
    Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
    27.2
    Organisatorische Zuordnung
    27.3
    Zeit- und Leistungswirtschaft
    27.4
    Leihgaben
    27.5
    Weitere relevante betriebliche Daten

    Anhang 35ter 181

    181 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 72ter)

    Daten des VVAdmin

    1.
    Name, Vorname
    2.
    Geschlecht
    3.
    AHV-Nummer
    4.
    Geburtsdatum
    5.
    Adresse
    6.
    Beruf
    7.
    Muttersprache
    8.
    Heimatgemeinde
    9.
    Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg)
    10.
    Einteilung
    11.
    Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
    12.
    Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
    13.
    Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiess­untauglichkeit (R-Flag)
    14.
    Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)

    Anhang 35a182

    182 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).

    Anhang 35b und 35c183

    183 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    Anhang 35cbis 184

    184 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

    (Art. 72gocties)

    Daten des PSA

    Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

    1 Personalgewinnung

    1.1
    Anstellungsdaten* und -unterlagen

    2 Personalführung

    2.1
    Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*
    2.2
    Arbeitszeit, Absenzen
    2.3
    Leistungserfassung
    2.4
    Personaleinsatz
    2.5
    Bewilligungen
    2.6
    Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

    3 Personalhonorierung

    3.1
    Lohn/Zulagen*
    3.2
    Spesen*
    3.3
    Prämien*
    3.4
    Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen*
    3.5
    Familienergänzende Kinderbetreuung*

    4 Sozialversicherungen

    4.1
    Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser­satzordnung/Arbeitslosenversicherung*
    4.2
    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung*
    4.3
    Familienzulagen*
    4.4
    Militärversicherung*

    5 Personalentwicklung

    5.1
    Aus- und Weiterbildung

    6 Austritt/Übertritt

    6.1
    Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin*
    6.2
    Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin*
    6.3
    Pensionierung*
    6.4
    Todesfall*
    6.5
    Austrittsformalitäten
    6.6
    Übertrittsformalitäten

    7 Militärisches Personal

    7.1
    Einteilung*/Grad*/Ausrüstung
    7.2
    Vorruhestand*
    7.3
    Zeitmilitär: betriebliche Funktion*

    8 Betriebliche Daten

    8.1
    Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan*
    8.2
    Organisatorische Zuordnung*
    8.3
    Zeit- und Leistungswirtschaft
    8.4
    Leihgaben
    8.5
    Weitere relevante betriebliche Daten*

    9 Sonstige Daten

    9.1
    Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten
    *
    aus IPDM bezogene Daten

    Anhang 35d185

    185 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 72hbis)

    Daten der Hilfsdatensammlungen

    1.
    Name
    2.
    Vorname
    3.
    Geschlecht
    4.
    Geburtsdatum
    5.
    AHV-Nummer
    6.
    Personalnummer
    7.
    Muttersprache
    8.
    Nationalität
    9.
    Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
    10.
    Telefon- und Fax-Nummern
    11.
    Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
    12.
    Beruf und Titel
    13.
    Zivilstand
    14.
    Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
    15.
    Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
    16.
    Übersicht über eingereichte Unterlagen
    17.
    Gruppen- und Zimmerzuteilung
    18.
    Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
    19.
    Noch zu leistende Diensttage
    20.
    An- und Abwesenheiten
    21.
    Ausrüstung
    22.
    Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
    23.
    Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)

    Anhang 35e186

    186 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

    (Art. 72ibis)

    Daten des Informationssystems historisches Armeematerial

    Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen

    1.
    Name, Vorname
    2.
    Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr
    3.
    Adresse
    4.
    Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage
    5.
    Förder- oder Gönnerverein mit Statuten
    6.
    Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung
    7.
    Sammlungsschwerpunkte Militaria
    8.
    Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften
    9.
    Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson
    10.
    Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten
    11.
    Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen
    12.
    Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl

    Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen

    13.
    Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in
    14.
    Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung
    15.
    Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen
    16.
    Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen

    Anhang 35f187

    187 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

    (Art. 72jter)

    Daten des PSB

    Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 2017188 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:

    Personalmassnahmen
    Organisatorische Zuordnung
    Daten zur Person
    Abrechnungsstatus
    Anschriften
    Bankverbindung
    Reiseprivilegien
    Familie/Angehörige
    Betriebsinterne Daten
    Betriebliche Funktionen
    Datumsangaben
    Wehr-/Zivildienst
    Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
    Objekt
    Verknüpfung
    Verbale Beschreibung
    Vakanz
    Mitarbeitergruppe/-kreis

    Anhang 36

    (Art. 77)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

    189

    189 Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

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