Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:
- a.
- Behörden des Bundes und der Kantone;
- b.
- Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c.
- die übrigen Angehörigen der Armee;
- d.
- Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.
3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz anwendbar.
3 SR 235.1