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531.82 Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
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    531.82

    Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

    vom 18. Mai 2022 (Stand am 23. Mai 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

    verordnet:

    Art. 1 Zweck

    Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.

    Art. 2 Sicherstellungspflicht

    1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass bei einer schweren Mangellage die Schweiz von Oktober 2022 bis April 2023 hinreichend mit Erdgas versorgt wird:

    a.
    Aziende Industriali di Lugano SA;
    b.
    Erdgas Ostschweiz AG;
    c.
    Erdgas Zentralschweiz AG;
    d.
    Gasverbund Mittelland AG;
    e.
    Gaznat SA.

    2 Sie müssen gewährleisten, dass ab dem 1. November 2022 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

    3 Sie müssen ausserdem gewährleisten, dass sie ab dem 1. November 2022 über Optionen verfügen, die zum Bezug von zusätzlichem Erdgas im Umfang von insgesamt 20 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Verbrauchs in den Monaten Oktober bis April berechtigen.

    Art. 3 Massnahmen

    Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich:

    a.
    die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zur Sicherstellung der inländischen Versorgung;
    b.
    der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten zur Lagerung von Erdgas im In- und Ausland zugunsten der schweizerischen Erdgaskonsumentinnen und -konsumenten;
    c.
    der Kauf von zusätzlichen grenzüberschreitenden Rohrleitungskapazitäten zum Transport von Erdgas in die Schweiz.
    Art. 4 Einrechnung in die Netznutzungsentgelte

    Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.

    Art. 5 Auskunftspflicht

    Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

    Art. 6 Vollzug

    1 Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.

    2 Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.

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