Art. 1 Zweck
1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
- a.
- die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
- b.
- die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.