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    732.441

    Kernenergiehaftpflichtverordnung

    (KHV)

    vom 5. Dezember 1983 (Stand am 15. Februar 2015)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3 sowie 35 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 19831 (Gesetz),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Geltungsbereich und zuständige Behörde

    Art. 12 Geltungsbereich

    Das Gesetz gilt nicht für:

    a.
    Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) bis zu 1 t;
    b.
    Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) in unbe­grenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des che­misch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der Gege­ben­heiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Ket­tenreaktion unmöglich ist;
    c.
    Uranhexafluorid bis zu 1 kg;
    d.
    alle übrigen Kernbrennstoffe, wenn sie gesamthaft höchstens 150 g Pluto­nium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 enthalten;
    e.
    unbestrahlte gesinterte Uran-Brennelemente, auch wenn sie mehr als 150 g Uran 235 enthalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhal­tende Kettenreaktion unmöglich ist;
    f.3
    radioaktive Erzeugnisse und Abfälle mit einer Gesamtaktivität von weniger als 1 Terabecquerel.

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1981).

    3 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1484).

    Art. 2 Zuständige Behörde

    Zuständige Behörde nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 21 des Gesetzes ist das Bundesamt für Energie4.

    4 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

    2. Abschnitt: Versicherungspflicht und Deckung

    Art. 35 Versicherungssummen, Verfahrenskosten

    1 Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für die Zinsen und Verfahrenskosten.

    2 Die Grundbeträge von 1 Milliarde beziehungsweise 50 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes) decken die Nuklearschäden mit Einschluss der Kos­­ten für aussergerichtliche Expertisen, der Vertretungskosten der Geschädigten und der Rettungskosten nach Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Ver­siche­rungsvertrag vom 2. April 19086.

    3 Die Zusatzbeträge von 100 Millionen (Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes) be­zie­hungsweise 5 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) decken insbe­son­­dere die folgenden Verfahrenskosten:

    a.
    die Verfahrenskosten des Inhabers der Kernanlage oder der Transport­bewilligung;
    b.
    die Kosten für die gerichtlich angeordneten Expertisen;
    c.
    die Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten;
    d.
    die Kosten für die Beweissicherung (Art. 22 des Gesetzes).

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 322).

    6 SR 221.229.1

    Art. 4 Ausschluss von Risiken

    (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes)

    1 Der private Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung aus­schliessen:

    a.
    Nuklearschäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriege­rische Ereignisse verursacht werden;
    abis. 7
    Nuklearschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Franken, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden;
    ater.8
    Nuklearschäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Franken, die entstehen, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind;
    b.
    Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädi­gen­den Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;
    c.
    Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, Diebstahl, Überbordwerfen oder nach der Besitzaufgabe von Kernmateria­lien erhoben wird.

    2 Soweit ein Deckungsausschluss im Sinne von Absatz 1 besteht, ist das unmittel­bare Forderungsrecht des Geschädigten (Art. 19 des Gesetzes) ausgeschlossen.

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4210). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2015 (AS 2015 315).

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2015 (AS 2015 315).

    3. Abschnitt: Deckung des Bundes

    Art. 5 Beiträge

    1 Die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 14 des Gesetzes) betragen:

    Franken

    a.

    für die Kernkraftwerke Beznau I+II

    2 307 000

    b.

    für das Kernkraftwerk Mühleberg

    1 359 000

    c.

    für das Kernkraftwerk Gösgen

    1 734 000

    d.

    für das Kernkraftwerk Leibstadt

    1 734 000

    e.

    für den Universitätsreaktor Basel

           3 500

    f.

    für das Zwischenlager Würenlingen

       248 000.9

    1bis Die Beträge der Haftpflichtigen für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit betragen 100 Prozent der Prämie für die gesetzlichen Versicherungsleistun­gen der privaten Haftpflichtversicherung; allfällige Reduktionen, zum Beispiel auf­grund eines intern vereinbarten Selbstbehaltes, werden nicht berücksichtigt.10

    2 Das Bundesamt für Energie ermittelt die Versicherungsprämien für Nu­klearschä­den bei den privaten Versicherern.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2015 (AS 2015 315).

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985(AS 1985 1981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2497).

    Art. 6 Veranlagung und Fälligkeit

    1 Das Bundesamt für Energie veranlagt und erhebt die Beiträge.

    2 Es veranlagt die Beiträge der Inhaber von Kernanlagen in der Regel jährlich, die­jenigen der Inhaber von Transitbewilligungen im Einzelfall.11

    3 Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1981).

    Art. 7 Ansprüche gegen den Bund

    1 Das Bundesamt für Energie behandelt die Ansprüche auf Leistungen des Bundes.

    2 Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Versicherer mit der Behandlung beauftragen.

    4. Abschnitt: Nuklearschadenfonds

    Art. 8 Errichtung und Verwaltung

    1 Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Nukle­ar­schadenfonds (Fonds).

    2 Das Bundesamt für Energie verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrech­nung, die Bilanz und den Vermögensausweis.12

    3 Das UVEK beauftragt eine unabhängige Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196713 bleibt vorbehalten.14

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1981).

    13 SR 614.0

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2478).

    Art. 9 Einnahmen und Ausgaben

    1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:

    a.
    die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 5);
    b.
    die Zinsen (Art. 10 Abs. 1);
    c.
    die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 20 des Gesetzes.

    2 Dem Fonds werden belastet:

    a.
    die Leistungen nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes;
    b.15
    die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehand­lung;
    c.
    die Zinsen nach Artikel 10 Absatz 2.

    3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1981).

    Art. 10 Verzinsung und Vorschüsse

    1 Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.

    2 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden ver­zinst und zurückbezahlt.

    5. Abschnitt: Kosten für Massnahmen der Behörden

    (Art. 4 des Gesetzes)

    Art. 11 Auferlegung von Kosten

    1 Die Kosten für Massnahmen der Behörden nach Artikel 4 des Gesetzes werden dem Kostenpflichtigen durch eine Verfügung auferlegt.

    2 Für Kosten, die Kantonen oder Gemeinden entstanden sind, richten sich Zustän­digkeit und Verfahren nach kantonalem Recht. …16

    3 Für Kosten, die dem Bund entstanden sind, erlässt die in der Sache zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

    16 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

    6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Es werden aufgehoben:

    1.
    die Verordnung vom 13. Juni 196017 über den Fonds für Atomspätschäden;
    2.
    der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 196018 über die an den Fonds für Atomspätschäden zu leistenden Beiträge;
    3.
    die Verordnung vom 30. November 198119 über die Deckung der Haftpflicht aus dem Betrieb von Kernkraftwerken;

    2 Das Vermögen des aufgelösten Fonds für Atomspätschäden wird mit dem Inkraft­treten dieser Verordnung mit Aktiven und Passiven auf den Nuklearschadenfonds übertragen.

    17 [AS 1960 563, 1969 77 Ziff. II Bst. F Ziff. 3]

    18 [AS 1960 1632]

    19 [AS 1981 2003]

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