Art. 12 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt nicht für:
- a.
- Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) bis zu 1 t;
- b.
- Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
- c.
- Uranhexafluorid bis zu 1 kg;
- d.
- alle übrigen Kernbrennstoffe, wenn sie gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 enthalten;
- e.
- unbestrahlte gesinterte Uran-Brennelemente, auch wenn sie mehr als 150 g Uran 235 enthalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
- f.3
- radioaktive Erzeugnisse und Abfälle mit einer Gesamtaktivität von weniger als 1 Terabecquerel.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1981).
3 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1484).