Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG)
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
- a.
- für Kernkraftwerke;
- b.
- für das Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG);
- c.
- je Transport von:
- 1.
- bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg,
- 2.
- verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.