Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.
2 Es gilt nicht für Schäden, die durch Radioisotope verursacht werden, die für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke ausserhalb einer Kernanlage verwendet werden oder verwendet werden sollen.
3 Der Bundesrat kann Kernmaterialien mit geringer Strahlenwirkung von diesem Gesetz ausnehmen.