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    732.44

    Kernenergiehaftpflichtgesetz

    (KHG)

    vom 18. März 1983 (Stand am 1. Januar 2011)

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 19793,

    beschliesst:

    1 [AS 1957 1027]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

    2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    3 BBl 1980 I 164

    1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.

    2 Es gilt nicht für Schäden, die durch Radioisotope verursacht werden, die für indus­trielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, medizinische oder wissenschaftliche Zwe­cke ausserhalb einer Kernanlage verwendet werden oder verwendet werden sollen.

    3 Der Bundesrat kann Kernmaterialien mit geringer Strahlenwirkung von diesem Gesetz ausnehmen.

    Art. 2 Begriffe

    1 Als Nuklearschaden gilt:

    a.
    der Schaden, der durch die radioaktiven, giftigen, explosiven oder sonstigen ge­fährlichen Eigenschaften von Kernmaterialien verursacht wird;
    b.4
    der Schaden, der durch eine andere Strahlenquelle innerhalb einer Kern­an­lage verursacht wird;
    c.5
    der Schaden, der als Folge behördlich angeordneter oder empfohlener Mass­nahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklea­ren Gefährdung eintritt, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn.

    2 Kernmaterialien sind Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse und Abfälle.

    3 Kernbrennstoffe sind spaltbare Materialien in Form von Uran oder Plutonium als Metall, Legierung oder chemische Verbindung sowie andere vom Bundesrat be­zeichnete spaltbare Materialien.

    4 Radioaktive Erzeugnisse und Abfälle sind hergestellte radioaktive Materialien oder Materialien, die durch Bestrahlung bei der Herstellung, Verwendung, Lage­rung, Wiederaufarbeitung oder dem Transport von Kernbrennstoffen radioaktiv geworden sind.

    5 Kernanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Herstel­lung, Verwendung, Lagerung oder Wiederaufarbeitung von Kernmaterialien.

    6 Kernenergie ist jede Form von Energie, die bei Kernumwandlungsvorgängen frei wird.

    7 Inhaber einer Kernanlage ist, wer eine Kernanlage baut oder besitzt oder den Be­sitz daran ohne Zustimmung der zuständigen Behörde aufgegeben hat.

    4 Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3122; BBl 1993 I 805).

    5 Ursprünglich Bst. b

    2. Kapitel: Haftpflicht

    Art. 3 Grundsatz

    1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.

    2 Er haftet ebenfalls für Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien verursacht wer­den, die aus seiner Anlage stammen und zur Zeit der Schadensverursachung noch nicht vom Inhaber einer andern Kernanlage übernommen waren. Das Kern­material gilt zu jenem Zeitpunkt als übernommen, da es die Grenze des Areals der andern Kernanlage oder eine vertraglich vereinbarte Stelle ausserhalb der Schweiz über­schreitet.

    3 Bezieht der Inhaber einer Kernanlage Kernmaterialien aus dem Ausland, so haftet er für Nuklearschäden in der Schweiz, die durch diese Materialien auf dem Trans­port zu seiner Anlage verursacht werden. Vorbehalten bleibt ihm ein Rückgriff auf den ausländischen Absender.

    4 Ist der Inhaber nicht gleichzeitig Eigentümer der Anlage, so haften beide solida­risch.

    5 Verursachen Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz einen Nuklearscha­den, so haftet der Inhaber der Transportbewilligung. Hat er in der Schweiz keinen Wohn­sitz, muss er sich durch schriftliche Erklärung der schweizerischen Gerichts­barkeit unterstellen und ein Domizil in der Schweiz bezeichnen, wo er für Klagen nach diesem Gesetz belangt werden kann.

    6 Andere als die in den Absätzen 1–5 genannten Personen haften dem Geschädigten nicht für Nuklearschäden. Wer aufgrund von internationalen Abkommen haftet, hat den Rückgriff auf den nach diesem Gesetz Haftpflichtigen.

    Art. 4 Kosten für Massnahmen der Behörden

    Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung treffen, können dem Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung überbunden werden.

    Art. 5 Entlastung

    1 Von der Haftung wird der Inhaber einer Kernanlage oder einer Transportbewilli­gung befreit, wenn er beweist, dass der Geschädigte den Schaden absichtlich ver­ur­sacht hat.

    2 Er kann von der Haftung ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Geschä­digte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.

    Art. 6 Rückgriff des Haftpflichtigen

    Der nach Artikel 3 Haftpflichtige hat ein Rückgriffsrecht nur gegenüber Personen:

    a.
    die den Schaden absichtlich herbeigeführt haben;
    b.
    die Kernmaterialien, von denen der Schaden ausgegangen ist, entwendet oder verhehlt haben;
    c.
    die ihm ein solches vertraglich eingeräumt haben; hierauf kann sich der Haft­pflichtige gegenüber dem Arbeitnehmer nur berufen, wenn dieser den Scha­den absichtlich herbeigeführt hat.
    Art. 7 Schadenersatz. Genugtuung

    1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts6 über unerlaubte Hand­lungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar.

    2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen her­ab­setzen.

    Art. 8 Vereinbarungen

    1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

    2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert dreier Jahre nach ihrem Abschluss anfechtbar.

    Art. 9 Unfallversicherung

    1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädig­ten, die nach dem Bundes­gesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 7275 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts zu.9

    2 Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Unfallversiche­rung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vor­sieht.

    7 SR 832.20

    8 SR 830.1

    9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    Art. 10 Verjährung und Verwirkung

    1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen oder De­ckungspflichtigen erlangt hat. Sie erlöschen, ausgenommen Ansprüche aus Spät­schäden (Art. 13), wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem Schaden­ereig­nis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.

    2 Für das Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist am Tag, an dem der Rück­griffsberechtigte Kenntnis von der Höhe seiner Leistungspflicht erlangt hat.

    3 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Vertragsabschluss der Gesundheitszustand des Geschädigten sich verschlimmert oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert dreier Jahre seit dem Tag, an dem der Geschädigte hievon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem Schaden­­ereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung der Vereinbarung verlangt werden.

    4 Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen, einem Versicherer oder dem Bund unterbrochen, so wirkt die Unterbrechung auch gegenüber den beiden andern Parteien.

    3. Kapitel: Deckung

    1. Abschnitt: Privater Versicherer

    Art. 11

    1 Wer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftet, hat für die Deckung der ver­sicherbaren Risiken bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtig­ten Versicherer für mindestens 300 Millionen Franken je Kernanlage, zuzüglich min­destens 30 Millionen Franken für die anteilsmässig auf die Versicherungslei­stung entfallenden Zinsen und Verfahrenskosten, eine Versicherung abzuschlies­sen. Für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz ist je Transport ein Betrag von mindestens 50 Millionen Franken, zuzüglich mindestens 5 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, zu ver­sichern.

    2 Können auf dem Versicherungsmarkt höhere Beträge zu zumutbaren Bedingun­gen versichert werden, hat der Bundesrat diese Mindestbeträge zu erhöhen.

    3 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf.

    2. Abschnitt: Bund

    Art. 12 Versicherung

    Der Bund versichert den Haftpflichtigen gegen Nuklearschäden bis zu einer Milli­arde Franken je Kernanlage oder je Transport, zuzüglich 100 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, soweit diese Schäden die De­ckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind (Art. 11 Abs. 3).

    Art. 13 Spätschäden

    Der Bund deckt bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag Nuklearschäden, die wegen Ablaufs der 30-jährigen Frist (Art. 10 Abs. 1) gegen den Haftpflichtigen nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Art. 14 Beiträge der Haftpflichtigen

    1 Zur Deckung seiner Verpflichtung aus den Artikeln 12 und 13 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen und Transportbewilligungen Beiträge. Diese sind bestmöglich nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen.

    2 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest.

    3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlagt und erhebt die Beiträge. ...10

    10 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 71 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

    Art. 16 Besondere Fälle

    1 Der Bund deckt, sofern der Geschädigte den Schaden nicht absichtlich verursacht hat, aus allgemeinen Mitteln bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag ausserdem Nuklearschäden:

    a.
    wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann;
    b.
    wenn der Schaden durch eine nicht versicherte Kernanlage oder einen nicht versicherten Transport verursacht worden ist;
    c.11
    wenn der Schaden durch ein geologisches Tiefenlager verursacht worden ist, das nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht;
    d.12
    wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht decken kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist;
    e.13
    soweit eine Person, die durch ein im Ausland eingetretenes Ereignis in der Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Ge­setz entsprechende Entschädigung erlangen kann.

    2 Der Bund kann seine Leistungen herabsetzen oder verweigern, wenn der Geschä­digte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.

    3 Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hiefür auf den Haft­pflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in seine Rückgriffsrechte ein.

    11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

    12 Ursprünglich Bst. c.

    13 Ursprünglich Bst. d.

    3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen für die Versicherung

    Art. 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

    1 Der Bundesrat kann von der Versicherungspflicht bei einem privaten Versicherer entbinden, soweit der Haftpflichtige in anderer Weise eine für Geschädigte gleich­wertige Sicherheit bietet.

    2 Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht versicherungspflichtig.

    Art. 18 Wiederherstellung der vollen Deckung

    1 Hat der private Versicherer oder der Bund Leistungen erbracht oder Rückstellun­gen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht, so vermindert sich die De­ckungssumme entsprechend. Erreichen die Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die zuständige Bundesbehörde zu benachrichtigen.

    2 Der Versicherungsnehmer hat sich in diesen Fällen zusätzlich bis zur vollen ur­sprünglichen Deckungssumme zu versichern. Die zusätzliche Versicherung deckt jedoch nur Schäden, die nach ihrem Inkrafttreten verursacht werden. In Zweifels­fäl­len entscheidet die zuständige Behörde über die Pflicht des Versicherungsneh­mers zur Erhöhung der Deckungssumme unter Würdigung der Höhe der Rückstel­lungen.

    3 Ein für die Erledigung von Schäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der zusätz­lichen Versicherung reservierter, aber nicht beanspruchter Betrag kann nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die nach dem Inkrafttreten der zusätz­lichen Versicherung verursacht wurden.

    Art. 19 Unmittelbarer Anspruch. Einreden

    1 Der Geschädigte hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer und den Bund.

    2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertrags­gesetz vom 2. April 190814 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

    Art. 20 Rückgriff der Versicherer

    1 Der private Versicherer und der Bund haben ein Rückgriffsrecht gegen den Ver­si­cherungsnehmer und den Versicherten, soweit sie nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem Versicherungsvertrags­gesetz vom 2. April 190815 zur Ablehnung oder Kürzung ihrer Leistung befugt wären. Sie können ihre Rückgriffsrechte nur soweit geltend machen, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

    2 Der private Versicherer und der Bund treten soweit in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

    Art. 21 Aussetzen und Ende der Versicherung

    Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer der zuständigen Behör­de zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

    4. Kapitel: Verfahren

    Art. 22 Beweissicherung

    1 Nach Eintritt eines grösseren Schadenereignisses ordnet der Bundesrat eine Erhe­bung über den Sachverhalt an. Durch öffentliche Bekanntmachung fordert er alle Personen, die möglicherweise einen Nuklearschaden erlitten haben, auf, sich innert dreier Monate seit der Bekanntmachung unter Angabe des Datums und des Ortes der Schädigung bei einer bestimmten Stelle zu melden.

    2 Die Bekanntmachung hält fest, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allfäl­lige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusam­menhanges zwischen einem Schaden und dem nuklearen Ereignis erschweren kann.

    Art. 2417

    17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

    Art. 26 Verfahrensgrundsätze

    1 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.19

    2 Ist die Klage gegen einen Haftpflichtigen, einen privaten Versicherer oder den Bund gerichtet, so gibt das Gericht auch den beiden andern Parteien Gelegenheit, ihre Interessen im Verfahren zu wahren.

    19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Art. 28 Vorläufige Zahlung

    Ist damit zu rechnen, dass das Gerichtsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt, so kann das Gericht ohne Präjudiz für den endgültigen Entscheid Abschlagszahlungen zusprechen.

    5. Kapitel: Grossschäden

    Art. 29 Grundsätze

    1 Ist damit zu rechnen, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung ste­henden Mittel des Haftpflichtigen, des privaten Versicherers und des Bundes zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen (Grossschaden), so stellt die Bun­des­versammlung in einem allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unter­­stehen­den Bundesbeschluss eine Entschädigungsordnung auf. Diese kann das Rück­griffs­recht aller öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen sowie der Kran­kenkassen auf den Haftpflichtigen, unter Vorbehalt von Artikel 20, aufhe­ben. Nö­ti­genfalls kann der Bund an den nichtgedeckten Schaden zusätzliche Bei­träge leis­ten.

    2 Die Entschädigungsordnung legt zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung ste­henden Mittel die allgemeinen Grundsätze über die Befriedigung der Geschädigten fest. Sie kann dabei von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab­weichen.

    3 Die Bundesversammlung kann eine besondere unabhängige Instanz zur Durchfüh­rung der Entschädigungsordnung einsetzen. Die Entscheide dieser Instanz müssen an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

    4 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

    Art. 30 Änderung der Leistungspflicht. Umlagebeiträge

    1 Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes ist der Bun­desrat ermächtigt, auf dem Gebiete der Privatversicherung Vorschriften zu erlassen über:

    a.
    die Änderung der Leistungspflicht der Versicherer:
    b.
    die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern;
    c.
    den Abzug solcher Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen.

    2 Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach den Artikeln 11, 12 und 18 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen. Der Bundesrat kann entsprechende Anordnungen auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherung treffen.

    6. Kapitel: Strafbestimmungen20

    20 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

    Art. 32 Übertretungen

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amt­lichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

    Art. 33 Zuständigkeit

    Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197421 findet Anwendung. Verfol­gende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Energie22.

    21 SR 313.0

    22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

    7. Kapitel: Gegenrecht

    Art. 34

    Für Nuklearschäden im Ausland, die Personen mit Wohnsitz im Ausland erleiden und für die der Inhaber einer Kernanlage in der Schweiz oder der Inhaber einer von der Schweiz erteilten Transportbewilligung verantwortlich ist, sind Entschädigun­gen aufgrund dieses Gesetzes insoweit geschuldet, als der betreffende ausländische Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht. Der Höchstbetrag der Haftung beträgt indessen auch dann nicht weniger als 50 Millio­nen Franken, wenn der betreffende ausländische Staat eine niedrigere Haftungs­höchst­grenze vorsieht.

    8. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 37 Übergangsbestimmungen

    1 Für Nuklearschäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht und erst nach dem Inkrafttreten erkannt werden, tritt der Bund dem Geschädigten gegenüber insoweit nach neuem Recht anstelle des Haftpflichtigen ein, als dieser nach bisheri­gem Recht nicht haftbar war.

    2 Das Vermögen des Fonds für Atomspätschäden (Art. 19 des BG vom 23. Dezember 195924 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz) wird auf den nach Artikel 15 dieses Gesetzes errichteten Nuklearschadenfonds übertragen.

    24 [AS 1960 541, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 1].

    Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

    2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

    Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198425

    25 BRB vom 5. Dez. 1983

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