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734.722
Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve
(WResV)
vom 7. September 2022 (Stand am 1. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9, 29 Absatz 1 Buchstabe g und 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071 (StromVG) und Artikel 5 Absatz 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162,
1 Mit dieser Verordnung soll eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden.
2 Sie regelt dazu die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve mittels Ausschreibung und den Abruf dieser Reserve.
1 Die Elektrizitätskommission (ElCom) legt jährlich die Eckwerte und weitere Aspekte der Reserve fest und veröffentlicht sie.
2 Sie dimensioniert die Reserve so, dass mit deren Beitrag während weniger Wochen im Winter oder Anfang Frühling die Versorgung sichergestellt werden kann, dies im ausserordentlichen Fall, dass der Import von Elektrizität nur sehr beschränkt möglich ist und gleichzeitig die Erzeugung im Inland tief und die Last hoch sind.
3 Zu den Eckwerten und weiteren Aspekten gehören insbesondere:
a.
die folgenden Vorgaben für die Ausschreibung:
1.
die Energiemenge,
2.
die Dauer und der Zeitraum der Reservevorhaltung,
3.
weitere Grundvorgaben wie der Ausschreibungsmodus,
4.
allfällige Obergrenzen für das Vorhalteentgelt für den Betreiber;
b.
die Verteilung der Energie zum Beispiel auf mehrere Speicher;
c.
Vorgaben zur installierten Leistung;
d.
Vorgaben zum Abruf und zur Entschädigung für die abgerufene Energie;
e.
der Umgang mit Partnerwerken und ein allfälliges Pooling von Angeboten;
f.
die Voraussetzungen für eine Konventionalstrafe und Vorgaben zu deren Höhe;
g.
Vorgaben zur Vermeidung marktmanipulativen Verhaltens;
h.
Vorgaben zum Aufgeld für die abgerufene Reserveenergie.
4 Die ElCom kann bei der Festlegung der Eckwerte und der weiteren Aspekte die nationale Netzgesellschaft (Netzgesellschaft) beiziehen.
1 Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibung zur Bildung der Wasserkraftreserve durch. Sie legt vorgängig die Modalitäten der Ausschreibung, nötigenfalls eine Konkretisierung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Modalitäten des Abrufs fest.
2 An der Bildung der Reserve teilnehmen können die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken, die Elektrizität in die Schweizer Regelzone einspeisen.
3 Die Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen vor Beginn des hydrologischen Jahres durch. Sie erteilt die Zuschläge so, dass die Reserve am kostengünstigsten und bedarfsgerecht gebildet werden kann.
4 Die ElCom kann weitere Ausschreibungen anordnen zur:
a.
Bildung der Reserve mit der erforderlichen Energiemenge, falls eine erste Ausschreibung dies nicht hinreichend erreicht hat;
b.
Aufstockung der Reserve für eine grössere Energievorhaltung;
c.
Vorhaltung von Leistung.
5 Sie kann unangemessen hohe Entgelte ausschliessen.
1 Wenn zu erwarten ist, dass es mit einer weiteren Ausschreibung nicht gelingt, die Reserve mit der erforderlichen Energiemenge und zu angemessenen Entgelten zu bilden, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), insbesondere auf Antrag der ElCom, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Betreiber geeigneter Kraftwerke verpflichten, mit einer bestimmten Energiemenge an der Reserve teilzunehmen.
2 Das UVEK legt auf Empfehlung der ElCom das Vorhalteentgelt für den betreffenden Betreiber fest.
1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der einen Zuschlag erhält, eine Vereinbarung über die Vorhaltung ab. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein.
2 In der Vereinbarung ist auf der Grundlage der Ausschreibung insbesondere festzulegen:
a.
die Energiemenge, mit der ein Betreiber an der Reserve teilnimmt;
b.
die Dauer und der Zeitraum der Vorhaltung;
c.
das Vorhalteentgelt für den Betreiber;
d.
die Bedingungen des Abrufs;
e.
die Einzelheiten der folgenden Pflichten eines Betreibers gegenüber der Netzgesellschaft:
1.
die Auskünfte, die ein Betreiber erteilen muss, und die Unterlagen, die er zur Verfügung stellen muss (Art. 9 Abs. 1),
2.
die Meldung der verfügbaren Leistung (Art. 6 Abs. 2);
f.
der Verzicht auf Revisionsarbeiten während der Vorhaltedauer;
g.
eine Konventionalstrafe nach den Vorgaben der ElCom (Art. 2 Abs. 3 Bst. f).
3 Kann die Netzgesellschaft mit einem Betreiber, den das UVEK zur Teilnahme an der Reserve verpflichtet, keine Vereinbarung erzielen, so legt die ElCom deren Inhalte fest.
4 Die Netzgesellschaft legt den Abruf auch im Verhältnis mit den Bilanzgruppen fest. Sie kann eine entsprechende Mustervereinbarung vorgängig der ElCom vorlegen; diese kann Änderungen verlangen, falls die Mustervereinbarung nicht sachgerecht ist.
1 Die Reserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung).
2 Im Fall einer fehlenden Markträumung melden der Netzgesellschaft:
a.
die Betreiber, die an der Reserve teilnehmen: die in ihrem Teil der Reserve verfügbare Leistung;
b.
die Bilanzgruppen mit einem Reservebedarf: ihren Bedarf an Elektrizität, für den Folgetag.
3 Die Netzgesellschaft nimmt den Abruf diskriminierungsfrei vor, grundsätzlich über alle Betreiber, die an der Reserve teilnehmen, und proportional zur vereinbarten Energiemenge.
4 Bei einer anderweitigen unmittelbaren Gefährdung, insbesondere einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs, kann die Netzgesellschaft in Abweichung von Absatz 1 die Reserve auch ohne fehlende Markträumung oder ohne Bedarfsmeldung einer Bilanzgruppe abrufen. Ein Abruf ist in Ausnahmefällen auch im Rahmen allfälliger internationaler Solidaritätsvereinbarungen möglich. Die Netzgesellschaft meldet alle Abrufe nach diesem Absatz der ElCom.
1 Bei einem Abruf erhalten die Betreiber von der Netzgesellschaft eine Entschädigung für die abgerufene Energie.
2 Die Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben, zahlen der Netzgesellschaft den Marktpreis für den Abrufzeitraum und ein Aufgeld analog zur Ausgleichsenergie. Das Aufgeld soll verhindern, dass die Bilanzgruppen Energie aus der Reserve statt am Markt beschaffen.
3 Die Bilanzgruppen und ihre Händler, bei nachgelagerten Geschäften auch andere Händler und sonstige Marktakteure, dürfen bei einem Weiterverkauf der Energie aus der Reserve keinen Gewinn erzielen und diese Energie nicht ins Ausland verkaufen.
1 Die Vorhalteentgelte und allfällige Abrufentschädigungen werden analog zu den Systemdienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a StromVG als Teil des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes finanziert und als eigenständige Position in Rechnung gestellt.
2 Die Netzgesellschaft verwendet die Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt, die Zahlungen der Bilanzgruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und die Konventionalstrafen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g zur Finanzierung:
a.
der verschiedenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Wasserkraftreserve;
b.
ihres eigenen Vollzugsaufwands, einschliesslich der Vorbereitungsaufgaben.
3 Der Vollzugsaufwand berechnet sich nach den tatsächlichen Kosten, dies auch bei den Kapitalkosten, insbesondere bei der Verzinsung von Deckungsdifferenzen.
1 Die ElCom und die Netzgesellschaft erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den Betreibern, die an der Reserve teilnehmen, kostenlos die nötigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere zu den Speicherständen, sowie Zugang zu den Anlagen.
2 Die ElCom kann im Fall eines Abrufs von den beteiligten Bilanzgruppen die Offenlegung der Handelsgeschäfte mit Bezug zum Abruf verlangen. Sie kann dies zu nachgelagerten Geschäften auch von anderen Händlern oder sonstigen Marktakteuren verlangen.
1 Die ElCom überwacht die Versorgungssituation laufend.
2 Sie überwacht die Errichtung der Reserve, die Vorhaltung und die übrige Umsetzung sowie den Vollzug durch die Netzgesellschaft. Sie trifft nötigenfalls Anordnungen.
3 Ist absehbar, dass die Reserve im Zeitraum, für den sie gebildet wurde, nicht mehr benötigt wird, so ordnet die ElCom deren vorzeitige Auflösung an.
1 Mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
Energie, die aus einem Reserveabruf stammt, mit Gewinn weiterverkauft oder ins Ausland verkauft, sei es direkt oder im Rahmen nachgelagerter Geschäfte (Art. 7 Abs. 3);
b.
im Zusammenhang mit der Reserve der ElCom oder der Netzgesellschaft Unterlagen mit falschen Angaben liefert, falsche Auskünfte erteilt oder Auskünfte verweigert (Art. 9 Abs. 1).
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 29 Absatz 3 StromVG.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 30. Juni 2025.
2Artikel 4 gilt bis zum 15. Mai 2023.
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