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    741.414

    Verordnung

    über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder

    (TAFV 3)

    vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgeneh­migungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheini­gungen;
    b.
    technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

    2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.

    Art. 3 Begriffe

    Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

    Art. 4 Internationale Regelungen

    1 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS5 festgelegten Fassung.

    2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts­akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen6, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

    3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

    5 SR 741.41

    6 Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

    Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

    1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungs­bescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.

    2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:

    a.
    Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
    b.
    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
    c.
    Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS7) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
    Art. 7 Technische Anforderungen

    1 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

    2 Absatz 1 gilt nicht für:

    a.
    Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
    b.
    Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
    c.
    Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

    Anhang 1

    (Art. 5)

    Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

    EU

    Schweiz

    zweirädriges Kraftrad (L3e)

    Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS10)

    zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (L4e)

    Motorrad mit Seitenwagen (Art. 14 Bst. a VTS)

    leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (L1e)

    Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS)

    zweirädriges Kleinkraftrad (L1e-B)

    Kleinmotorrad

    dreirädriges Kleinkraftrad (L2e)

    Kleinmotorrad

    dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A)

    Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS)

    dreirädriges Fahrzeug zur gewerb­lichen Nutzung (L5e-B)

    Dreirädriges Motorfahrzeug

    leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (L6e)

    Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS)

    leichtes Strassen-Quad (L6e-A)

    Leichtmotorfahrzeug

    leichtes Vierradmobil (L6e-B)

    Leichtmotorfahrzeug

    schweres vierrädriges Kraftfahrzeug (L7e)

    Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS)

    schweres Strassen-Quad (L7e-A)

    Kleinmotorfahrzeug

    schweres Gelände-Quad (L7e-B)

    Kleinmotorfahrzeug

    Gelände-Quad (L7e-B1)

    Kleinmotorfahrzeug

    Side-by-Side-Buggy (L7e-B2)

    Kleinmotorfahrzeug

    schweres Vierradmobil (L7e-C)

    Kleinmotorfahrzeug

    Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht von höchstens 200 kg

    Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS)

    oder

    Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)

    oder

    Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

    Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), Gesamtgewicht über 200 kg

    Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

    Anhang 2

    (Art. 6 Abs. 1)

    Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

    1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

    2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

    3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

    4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.

    5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.

    Anhang 3

    (Art. 7 Abs. 1)

    Technische Anforderungen

    1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

    2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

    3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.

    4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.

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