1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 (UVEK),
gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 (LFG), und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734, in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20125 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,7
verordnet:
2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.
5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.10
2 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)11 erforderlich.
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden;
b.
zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.16
4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
16 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3847).
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt:
a.
das Abkommen vom 21. Juni 199918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3;
b.
das Übereinkommens vom 4. Januar 196019 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.
3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt (Ausbildung und gewerbliche Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson), melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201220 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.
17 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.
2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.
3 Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.
4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.
5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201522 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.23
1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt:24
a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
b.
während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
1bis Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind vom Halter oder von der Halterin eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge 1 Million Franken.27
2 Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.
3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 200529 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.
2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.
3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung des Flugplatzleiters erforderlich.
28 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
29 Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > A–Z > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.
1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
30 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.34
33 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
34 Fassung gemäss Ziff. III der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.
2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen.
3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.
35 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.
2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.
36 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.
3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.
1 Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
a.
die mit brennbarem Gas gefüllt sind;
b.
mit mehr als 2 kg Nutzlast;
c.
mit mehr als 30 m3 Inhalt.
2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:
a.
Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen.
b.
Es dürfen keine Ballone mit offenen Feuer (Himmelslaternen) oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.
c.
Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.
d.
Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.43
2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).
bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter,
2.
bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter;
b.
von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Absatz 1 und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.48
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
47 Fassung gemäss Ziff. III der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).
Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:
a.
Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m;
b.
Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m;
c.
Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3;
d.
Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.
3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.
1 Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim BAZL beantragt werden.
2 Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 2 sowie 10 der Verordnung des UVEK vom 18. September 199550 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.
Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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