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814.018.21 Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen 1
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    814.018.21

    Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen1

    vom 15. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2015)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 1027).

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

    gestützt auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung vom 12. November 19972 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,3

    verordnet:

    2 SR 814.018

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 1027).

    Art. 1

    Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bun­desamt für Umwelt4.

    4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

    Art. 25

    1 Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.

    2 Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:

    a.
    die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;
    b.
    die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).

    Art. 36

    1 Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.

    2 Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).

    Art. 4

    Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.

    Art. 5

    Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

    Anhang7

    7 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).

    (Art. 3 Abs. 1)

    Jährliche Abgeltung an die Kantone und an das Fürstentum Liechtenstein

    Kanton

    Jährliche Abgeltung in Franken

    AG

    262 000

    AI

        2 000

    AR

      12 000

    BE

    170 000

    BL

    187 000

    BS

      92 000

    FL

        6 000

    FR

      39 000

    GE

      47 000

    GL

      27 000

    GR

        8 000

    JU

      29 000

    LU

      79 000

    NE

      83 000

    NW

        5 000

    OW

      13 000

    SG

    176 000

    SH

      36 000

    SO

      81 000

    SZ

      20 000

    TG

      61 000

    TI

      95 000

    UR

        8 000

    VD

      73 000

    VS

    127 000

    ZG

      30 000

    ZH

    158 000

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