Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
2 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
3 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
- a.
- für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
- b.
- zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
- c.
- für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.