de
817.026.2 Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    817.026.2

    Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

    vom 28. Januar 2016 (Stand am 14. November 2019)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

    verordnet:

    1 SR 817.02

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.

    2 Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.

    3 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

    Art. 24 Höchstwerte

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/65 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.6

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

    5 Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014, ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 140.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    Art. 3 Erklärung

    1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer Erklärung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/67 begleitet werden.8

    2 Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

    3 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:

    a.
    der zuständigen japanischen Behörde; oder
    b.
    einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.

    4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.

    7 Siehe Fussnote zu Art. 2.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

    Art. 4 Analysebericht

    Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der Erklärung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

    Art. 5 Codierung der Sendung

    1 Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

    2 Der Code ist auf die Erklärung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.

    Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung

    1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

    a.
    bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
    b.
    stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.

    2 Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:

    a.
    das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
    b.
    das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
    Art. 89 Gebühren

    Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108112 der Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittel­gesetzgebung.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    10 SR 817.042

    Art. 9 Übergangsbestimmung

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
    Art. 9a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

    Art. 9b12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    Anhang14

    14 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)

    Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

    a) Präfektur Fukushima

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    0709.5100/5900

    0710.8090

    0711.5100/5900

    0712.3100/3200/3300/3900

    2003.1000/9010/9090

    2005.9911/9941

    Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0302; 0303; 0304; 0305; 0308; 1504 10; 1504 20; 1604

    Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

    Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Austra­lische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi),
    Bernsteinfisch (Seriola dumerili),
    Japanische Goldbrasse (Pagrus major),
    Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex),
    Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orien­talis),
    Japanische Makrele (Scomber japonicus).

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    2004.9018/9049

    2005.9110/9190

    Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    0810.70 00, 9092/9098 0811.9029/9090

    0812.9010/9090

    0813.5081/5099

    (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    b) Präfektur Miyagi

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    0709.5100/5900

    0710.8090

    0711.5100/5900

    0712.3100/3200/3300/3900

    2003.1000/9010/9090

    2005.9911/9941

    Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    2004.9018/9049

    2005.9110/9190

    Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    c) Präfektur Gunma

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    0709.5100/5900

    0710.8090

    0711.5100/5900

    0712.3100/3200/3300/3900

    2003.1000/9010/9090

    2005.9911/9941

    Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    d) Präfekturen Yamanashi, Yamagata und Shizuoka

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    0709.5100/5900

    0710.8090

    0711.5100/5900

    0712.3100/3200/3300/3900

    2003.1000/9010/9090

    2005.9911/9941

    Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    e) Präfekturen Ibaraki, Nagano und Niigata

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    0709.9999

    0710.8090

    0711.9090

    0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    f) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 Prozent aus den unter den Buchstaben a–e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?