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818.101.25 Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen
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    818.101.25

    Verordnung

    über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

    vom 30. März 2022 (Stand am 1. April 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz

    Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

    a.
    Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
    b.
    System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
    Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

    1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

    a.
    das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;
    b.
    das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;
    c.
    das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

    2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

    a.
    die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;
    b.
    die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;
    c.
    die Freischaltcodes.

    3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

    Art. 3 SwissCovid-App

    1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

    2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

    Art. 4 Protokoll über Zugriffe

    Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

    Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

    Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

    a.
    Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
    b.
    Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
    Art. 7 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.

    2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

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