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818.102.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate
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    818.102.2

    Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses

    (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

    vom 4. Juni 2021 (Stand am 22. Dezember 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 6a Absätze 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand

    Art. 1

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
    1.
    einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impf­zertifikat),
    2.
    einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat),
    3.
    eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat);
    b.
    die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate;
    c.
    die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate;
    d.
    die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten;
    e.
    die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber und für die Prüfenden;
    f.
    die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate;
    g.2
    die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.

    2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    2. Abschnitt: Ausstellung, Form und Widerruf von Covid-19-Zertifikaten

    Art. 2 Antrag

    Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.

    Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person

    1 Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:

    a.
    die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
    b.
    die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.

    2 Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.

    Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten

    1 Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.

    2 Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.

    Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person

    1 Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.

    2 Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.

    3 Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.

    4 Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.3

    3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).

    Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate

    1 Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.

    2 Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:

    a.
    über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
    b.
    Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
    c.
    Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.

    3 Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

    a.
    Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
    b.
    Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
    c.
    Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
    d.
    Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.

    4 Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.

    5 Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.

    6 Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.

    Art. 7 Ausstellerinnen und Aussteller mit weitergehenden Rechten

    1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:4

    a.
    für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung;
    b.
    für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung:
    1.
    von Schweizerinnen und Schweizern,
    2.
    von Ausländerinnen und Ausländern, die nach Artikel 4 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20205 zur Einreise berechtigt sind und glaubhaft machen, dass sie eine Einreise in die Schweiz planen oder sich bereits in der Schweiz befinden.6

    2 Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller.

    3 Der Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Absatz 1 muss zusammen mit den Unterlagen nach den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c und 16 in einer Amtssprache des Kantons, in Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden.7

    4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller:

    a.
    verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller:
    1.
    persönlich erscheint,
    2.
    amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht,
    3.
    weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
    b.
    unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20128 weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.9

    5 Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Gebühr.10

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    5 SR 818.101.24

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    8 SR 818.101

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    Art. 8 Automatisiertes Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten

    1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201211 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.

    2 Dazu können sie der antragstellenden Person ein vom Bund zur Verfügung gestelltes elektronisches Antragsformular zugänglich machen.

    3 Ergibt der Abgleich mit den aus dem Informationssystem abgerufenen Daten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) das Zertifikat.

    4 Ergibt der Abgleich kein eindeutiges oder ein negatives Ergebnis, so nimmt die zuständige kantonale Stelle Rücksprache mit der antragstellenden Person und prüft manuell, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind.

    5 Die Kantone sorgen dafür, dass die antragstellende Person den Antrag auch in Papierform und auf andere geeignete Weise stellen kann.

    Art. 9 Form der Covid-19-Zertifikate

    1 Die Covid-19-Zertifikate werden nach Wahl der antragstellenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt.

    2 Sie sind mittels eines geregelten elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar.

    3 Beide Formen der Zertifikate stellen den Inhalt sowohl als menschenlesbaren Text als auch in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar. Als Zertifikat gelten jedoch auch der Strichcode und die in ihm gespeicherten Daten in elektronischer, gesiegelter Form.

    4 Die Zertifikate werden in einer Amtssprache des Bundes nach Wahl der antragstellenden Person sowie in Englisch ausgestellt.

    5 Sie enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung.

    Art. 10 Widerruf von Covid-19-Zertifikaten

    1 Die Ausstellerinnen und Aussteller nach den Artikeln 6 und 7 sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-19-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:

    a.
    das Zertifikat falsche Angaben enthält; oder
    b.
    bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität des Zertifikats wiederholt Fehler aufgetreten sind.

    2 Ein Antrag auf Widerruf muss folgende Angaben enthalten:

    a.
    die eindeutige Zertifikatskennung;
    b.
    Angaben über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers, soweit für die Beurteilung der Widerrufsgründe nach Absatz 1 erforderlich, sowie die weiteren für die Beurteilung der Widerrufsgründe erforderlichen Angaben.

    3 Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Zertifikate, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen oder Tatsachen bezeugen, die sich als unzutreffend herausstellen, auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen.

    4 Das BIT und die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen Zertifikate anstelle der Ausstellerin oder des Ausstellers, wenn diese oder dieser es nicht innert nützlicher Frist nach Absatz 1 oder 3 tut.

    5 Die Ausstellerinnen und Aussteller und das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden nehmen den Widerruf im System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) vor. Dieses übermittelt die Kennungen der widerrufenen Zertifikate dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten (Art. 27).

    6 Die Ausstellerinnen und Aussteller, das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden dokumentieren den Widerruf von Zertifikaten mit folgenden Informa­tionen:

    a.
    eindeutige Zertifikatskennung;
    b.
    Angaben, welche die Nachvollziehbarkeit des Entscheides über den Widerruf ermöglichen.12

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    Art. 11 Unentgeltlichkeit

    1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 und nach Artikel 26a Absatz 3 für die antragstellende Person kostenlos.13

    2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den folgenden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können:

    a.
    bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats;
    b.
    bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 3, die keinen Wohnsitz oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betreffenden Kanton haben.14

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    3. Abschnitt: Allgemeiner Inhalt aller Covid-19-Zertifikate

    Art. 12

    1 Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1:

    a.
    Angaben zur Identität der Inhaberin oder des Inhabers;
    b.
    Angaben zum Herausgeber;
    c.15

    2 In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate zusätzlich die folgenden Angaben:

    a.
    einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3;
    b.16
    wenn es sich um ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 15 Absatz 3, ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 3 …17 handelt: einen Hinweis auf die beschränkte zeitliche und örtliche Gültigkeit des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 4.18

    15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    16 Berichtigung vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 750).

    17 Tritt am 10. Jan. 2022 in Kraft (AS 2021 653, 750, 813).

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    4. Abschnitt: Covid-19-Impfzertifikate

    Art. 13 Voraussetzungen

    1 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für Impfstoffe ausgestellt, die:

    a.
    über eine Zulassung in der Schweiz verfügen;
    b.
    über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/200419 verfügen;
    c.
    gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind; oder
    d.
    nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein nach den Buchstaben a, b oder c zugelassener Impfstoff aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht werden (Lizenzprodukte).20

    2 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für jede Dosis ausgestellt:

    a.
    bei der Impfung;
    b.
    zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die der Ausstellerin oder dem Aussteller über die antragstellende Person vorliegt;
    c.
    zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation vorliegt und die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus einem der folgenden Belege verlässlich hervorgeht:
    1.
    internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 200521 mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle,
    2.
    Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde,
    3.
    Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz,
    4.
    sonstiger in- oder ausländischer Nachweis, der einem der in den Ziffern 1–3 genannten Belege gleichwertig ist.

    2bis …22

    2ter Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat für Angehörige folgender Personenkategorien nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint:

    a.
    Schweizerinnen oder Schweizer;
    b.
    Ausländerinnen oder Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200523 (AIG);
    c.
    vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG;
    d.
    Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199824;
    e.
    asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199925;
    f.
    Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200726;
    g.
    Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.27

    3 Covid-19-Zertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerinnen und Ausstellern nach Artikel 7 bei einer vollständigen Impfung nach Anhang 2 Ziffer 3 ausgestellt werden.28

    19 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    21 SR 0.818.103

    22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    23 SR 142.20

    24 SR 142.31

    25 SR 142.311

    26 SR 192.121

    27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    Art. 1429 Inhalt

    Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, namentlich die Angabe, ob die Impfung vollständig erfolgt ist.

    29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).

    Art. 15 Gültigkeit

    1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten richten sich nach Anhang 2.

    2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, sofern der Impfstoff nach den Anforderungen von Anhang 2 vollständig verimpft wird.30

    3 Covid-19-Impfzertifikate für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie für deren Lizenzprodukte, sind für Personen, die nicht einer der Personenkategorien nach Artikel 13 Absatz 2ter angehören, nur in der Schweiz und für höchstens 30 Tage ab der Ausstellung gültig; die Gültigkeit endet jedoch in jedem Fall gemäss den Bestim­mungen von Anhang 2 Ziffer 1.2.31

    30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).

    31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 30. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    5. Abschnitt: Covid-19-Genesungszertifikate

    Art. 16 Voraussetzungen

    1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen.

    2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats, der nicht im automatisierten Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 8 verarbeitet werden kann, muss folgende Unterlagen umfassen:

    a.
    Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
    1.
    Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
    2.
    Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
    3.
    Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
    b.
    Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.32

    3 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird für einen positiven Test auf Sars-CoV-2-Antikörper ausgestellt, sofern:

    a.
    die Probeentnahme von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202033 in der Schweiz durchgeführt wurde;
    b.
    die Analyse von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe b Covid-19-Verordnung 3 in der Schweiz durchgeführt wurde;
    c.
    die Probeentnahme nach dem 15. November 2021 durchgeführt wurde;
    d.
    bei der Analyse mithilfe eines mit CE-Kennzeichnung zertifizierten Immunessays in Form eines quantifizierbaren Ergebnisses eine eindeutig positive Serologie festgestellt wurde.34

    4 Covid-19-Genesungszertifikate nach Absatz 3 dürfen nur von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 oder einer von einer solchen Einrichtung mit der Durchführung der Analyse beauftragten Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung 3 ausgestellt werden.35

    32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    33 SR 818.101.24

    34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    Art. 1736 Inhalt

    Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war oder positiv auf Covid-19-Antikörper getestet wurde, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen und Analysen nach Anhang 3 Ziffer 2.

    36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    Art. 18 Gültigkeit

    1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten richten sich nach Anhang 3.

    2 Die Gültigkeit eines Covid-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 nachgewiesen wurde.37

    3 Die Gültigkeit eines Covid-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 3 beginnt frühestens am Tag der Probeentnahme.38

    4 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 sind nur in der Schweiz gültig.39

    5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/95340 kompa­tibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.41

    37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    40 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

    41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    6. Abschnitt: Covid-19-Testzertifikate

    Art. 19 Voraussetzungen

    1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:

    a.
    einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
    b.42
    eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202043, ausser er basiert auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe;
    c.44
    einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern:
    1.
    die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201245 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
    2.
    der Test in der EU für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen ist,
    3.
    die Probe von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
    4.
    der Test weder auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.

    1bis Das BAG führt eine aktualisierte Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests nach Absatz 1 Buchstabe b und der laborbasierten immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene nach Absatz 1 Buchstabe c und veröffentlicht sie auf seiner Website.46

    1ter In Abweichung von Absatz 1 dürfen für Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen der Bund nach Anhang 6 Ziffern 1.1.1 Buchstaben a–e, h, i Ziffer 1 und j, 1.2.1, 1.4.1 Buchstaben a–e, h Ziffer 1, i und m, 2.1.1 Buchstabe c, 2.2.1 Buchstabe c, 3.1.1 Buchstabe c sowie 3.2.1 Buchstabe c der Covid-19-Verordnung 3 die Kosten übernimmt, keine Zertifikate ausgestellt werden.47

    2 Anträge auf Ausstellung von Testzertifikaten können spätestens anlässlich der Probeentnahme gestellt werden.

    42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    43 SR 818.101.24

    44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 881).

    45 SR 818.101

    46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021 (AS 2021 410). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 881).

    47 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 25. Aug. 2021 (AS 2021 507). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 594).

    Art. 20 Inhalt

    Covid-19-Testzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben zum durchgeführten Test nach Anhang 4.

    Art. 21 Gültigkeit

    1 Die Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten beginnt mit deren Ausstellung.

    2 Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Anhang 4.

    3 Sie beträgt höchstens 72 Stunden ab der Probeentnahme.

    7. Abschnitt: Ausländische Zertifikate

    Art. 22 Anerkennung von Zertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden

    1 Die anerkannten Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.

    2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt Anhang 5 nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.48

    3 Es nimmt diejenigen Zertifikate in den Anhang auf, die gemäss den in der EU anwendbaren Bestimmungen ausgestellt wurden und deren Herkunftsstaaten Gegenrecht gewähren. Es kann jedoch darauf verzichten, Zertifikate für Impfstoffe aufzunehmen, die über keine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/200449 verfügen.

    48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 7. Sept. 2021 (AS 2021 522).

    49 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.

    Art. 23 Anerkennung weiterer ausländischer Zertifikate

    1 Die anerkannten ausländischen Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.

    2 Sobald die Europäische Kommission über die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate eines Drittstaates entscheidet, führt das EDI Anhang 5 entsprechend nach. Es nimmt jedoch nur Zertifikate aus Drittstaaten in Anhang 5 auf, die der Schweiz das Gegenrecht gewähren.50

    3 Es kann Zertifikate weiterer Staaten aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.
    Das ausländische Zertifikat enthält die Angaben gemäss Artikel 12 und gemäss Artikel 14, 17 oder 20 in Verbindung mit den betreffenden Anhängen.
    b.
    Die Angaben nach Buchstabe a können elektronisch auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit überprüft werden.
    c.
    Es gelten für die Ausstellung der jeweiligen Zertifikate Voraussetzungen, die denjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

    4 Es streicht diejenigen Zertifikate von der Liste, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

    50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).

    Art. 24 Bedeutung der Anerkennung

    Anerkannte ausländische Zertifikate sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt. Insbesondere werden sie von der Aufbewahrungs- und der Überprüfungs-App (Art. 28 und 29) wie nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate behandelt.

    8. Abschnitt: Informationssysteme des Bundes und von ihm bereitgestellte Software

    Art. 25 System zur Verwaltung von Signaturzertifikaten

    1 Das BIT betreibt ein Informationssystem, das dazu dient, Signaturzertifikate zur Überprüfung von elektronischen Signaturen von Covid-19-Zertifikaten auf ihre Authentizität, Integrität und Gültigkeit:

    a.
    mit entsprechenden ausländischen Systemen auszutauschen, insbesondere im Rahmen des «EU Digital Covid Certificate» der EU;
    b.
    den Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Zertifikaten dienen, zur Verfügung zu stellen.

    2 Für folgende Covid-19-Zertifikate werden Signaturzertifikate nicht an ausländische Systeme geliefert:

    a.
    Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3;
    b.
    Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3;
    c.
    … .51

    51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021, Bst. a seit 30. Nov. und Bst. c seit 10. Jan. 2022 (AS 2021 653, 750, 813).

    Art. 26 System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten

    1 Das BIT betreibt ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten und zu deren Widerruf.

    2 Personenbezogene Daten der antragstellenden Personen dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Erstellung, Signierung und Übermittlung des Zertifikats oder für dessen Widerruf erforderlich ist.

    3 Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wird im System protokolliert, welche Ausstellerin oder welcher Aussteller wann welche Zertifikate abgerufen hat.

    Art. 26a52 System zur Beantragung von Covid-19-Zertifikaten für im Ausland verabreichte Impfungen oder durchgemachte Erkrankungen

    1 Das BIT betreibt ein System, das zur Einreichung von Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und zur Bearbeitung und Erledigung dieser Anträge durch die Ausstellerinnen und Aussteller genutzt werden kann.

    2 Das System teilt die Anträge wie folgt zu:

    a.
    Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton oder im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts;
    b.
    Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person, die nicht unter Buchstabe a fällt: dem Kanton, in dem die Person ihre erste Nacht in der Schweiz verbringt oder zu verbringen gedenkt.

    3 Für die Behandlung eines Antrags auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person nach Absatz 2 Buchstabe b erhebt der Bund von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Voraus eine Gebühr von 30 Franken. Er leitet dem Kanton am Ende jedes Quartals die Einnahmen aus der Gebühr weiter. Anträge, für die keine Gebühr entrichtet wurde, können abgelehnt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200453.

    4 Die Anträge einschliesslich der eingereichten Unterlagen sowie die eindeutigen Zertifikatskennungen werden für 30 Tage aufbewahrt und anschliessend vom System gelöscht.

    52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    53 SR 172.041.1

    Art. 27 System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten

    1 Das BIT betreibt ein System, das zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten dient und dazu die eindeutige Zertifikatskennung enthält.

    2 Die Liste der widerrufenen Zertifikatskennungen wird Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Covid-19-Zertifikaten dienen, zur Verfügung gestellt.

    Art. 28 Aufbewahrungs-App: Allgemeines54

    1 Das BIT stellt eine Software zur Verfügung, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-19-Zertifikaten auf ihrem Mobiltelefon oder einem ähnlichen Gerät installieren und die sie zur gesicherten Übermittlung und elektronischen Aufbewahrung der Zertifikate nutzen können.

    2 Für die Software gelten die folgenden Grundsätze:

    a.
    Sie darf Inhalte von Zertifikaten oder Aussagen über diese nur mit im Einzelfall erteilter Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers weitergeben.
    b.
    Die Inhalte von Zertifikaten müssen durch angemessene Massnahmen vor unbefugten Zugriffen geschützt sein.
    c.
    Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Software.

    54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 (AS 2021 410).

    Art. 28a55 Aufbewahrungs-App: Abruf datenminimierter Zertifikate

    1 Die Aufbewahrungs-App ermöglicht es, ein datenminimiertes Zertifikat für die Verwendung in der Schweiz zu erhalten.

    2 Dazu sendet die Inhaberin oder der Inhaber mittels der App ein Covid-19-Zertifikat an das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten. Ist das gesendete Zertifikat gültig, so generiert das System das datenminimierte Zertifikat und sendet es an die Aufbewahrungs-App.

    3 Das datenminimierte Zertifikat enthält:

    a.
    die allgemeinen Inhalte nach Artikel 12 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1;
    b.
    die Kennzeichnung als datenminimiertes schweizerisches Covid-19-Zerti­­fikat;
    c.
    das Ende seiner Gültigkeit.

    4 Die Gültigkeitsdauer des datenminimierten Zertifikats entspricht der kürzesten Gültigkeitsdauer von Covid-19-Testzertifikaten nach Anhang 4; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Ende der Gültigkeit des zugrundeliegenden Zertifikats.

    55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 (AS 2021 410).

    Art. 29 Überprüfungs-App

    1 Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19-Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit verwendet werden können.56

    2 Für die Softwares gelten die folgenden Grundsätze:

    a.
    Sie überprüfen die Zertifikate auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit ohne die Übermittlung oder Speicherung von Personendaten.
    b.
    Sie überprüfen ausländische Zertifikate nach den für die Covid-19-Zertifikate geltenden Regeln.
    c.
    Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus:
    1.
    Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt) oder nicht erfolgreich (rot hinterlegt) sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer gescheiterten Verifizierung;
    2.
    Angaben gemäss Anhang 1, die es erlauben, das Zertifikat der Inhaberin oder dem Inhaber zuzuordnen.
    d.
    Sie können die Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Zertifikate ohne eine im Moment der Prüfung bestehende Internetverbindung überprüfen; eine Überprüfung der Gültigkeit setzt jedoch eine aktualisierte Liste aus dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten voraus, wozu eine Internetverbindung bestehen muss.
    e.
    Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Softwares.

    3 Wer ein Zertifikat zur Überprüfung erhält, darf dieses und die daraus ausgelesenen Informationen nicht aufbewahren oder zu einem anderen Zweck als der Überprüfung verwenden. Ausgenommen ist die Hinterlegung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Einrichtungen, zu denen nur Personen Zugang haben, die über eine persönliche Berechtigung für einen wiederholten Zugang verfügen. Die betroffene Person muss vorgängig über die Art und den Umfang der Datenbearbeitung angemessen informiert werden und in diese ausdrücklich einwilligen.57

    56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 (AS 2021 410).

    57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

    Art. 30 Zugriff auf die Systeme zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten und zur Abfrage von widerrufenen Covid-19-Zertifikaten

    1 Die Anmeldung am System zur Ausstellung von Covid-19- Zertifikaten erfolgt über das zentrale Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 201658 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sind anwendbar.

    2 Das BIT kann über Artikel 21 IAMV hinaus weitere externe IAM-Systeme an die IAM-Systeme des Bundes anschliessen, sofern diese eine sichere Identifizierung erlauben.

    3 Es kann den Zugriff insbesondere aufgrund von Bedenken zur IKT-Sicherheit verweigern oder widerrufen.

    Art. 31 Verantwortliches Bundesorgan

    Das BIT ist das datenschutzrechtlich verantwortliche Bundesorgan im Rahmen:

    a.
    der Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen für die von ihm betriebenen Systeme;
    b.
    der von ihm zur Verfügung gestellten Apps.
    Art. 32 Kosten der Informationssysteme und Apps59

    1 Der Bund übernimmt die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der Informationssysteme sowie für die Bereitstellung der Apps.

    2 Er erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Systeme und der Apps.

    59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).

    9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 3360 Nachführung der Anhänge 1–4

    Das EDI führt nach Anhörung des EFD und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zertifikaten möglichst vieler Staaten und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.

    60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 7. Sept. 2021 (AS 2021 522).

    Art. 35 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

    Anhang 161

    61 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Juni 2021 (AS 2021 410), vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653) und Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2021, in Kraft seit 30. Nov. 2021 (AS 2021 785).

    (Art. 12, 28a Abs. 3 Bst. a, 29 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 33)

    Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate

    1 Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber

    a.
    amtlicher Name und amtliche Vornamen (in dieser Reihenfolge)
    b.
    Geburtsdatum

    2 Angaben zum Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde, sowie Angaben zum Herausgeber

    a.
    Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde, oder, falls diese Information nicht vorhanden ist und die Impfung oder der Test von einer internationalen Organisation durchgeführt wurde, ein international anerkannter Code für diese Organisation
    b.
    Herausgeber («Bundesamt für Gesundheit»)

    3 Hinweis bei menschenlesbaren Covid-19-Zertifikaten

    Covid-19-Zertifikate in menschenlesbarer Form müssen folgenden Hinweis enthalten:

    «Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument.

    Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer Covid-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten.

    Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmassnahmen und die damit verbundenen Beschränkungen.»

    4 Hinweis bei Zertifikaten, deren Gültigkeit auf die Schweiz beschränkt ist

    «Dieses Zertifikat ist nur in der Schweiz gültig.»

    Anhang 262

    62 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Juni 2021 (AS 2021 410), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653), Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2021 (AS 2021 669) und Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 881).

    (Art. 13, 14, 15 und 33)

    Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate

    1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit

    1.1
    Beginn der Gültigkeit:
    a.
    für eine Impfung mit zwei Dosen nach den Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5: am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis;
    b.
    für eine Impfung mit einer Dosis nach den Ziffern 3.1 und 3.5: am 22. Tag nach Verabreichung der Dosis;
    c.
    für eine Impfung nach dem Schema nach Ziffer 3.3: am Tag der Verabreichung einer Dosis nach den Ziffern 3.1 und 3.2;
    d.
    im Falle von zusätzlichen Dosen: am Tag der Verabreichung der zusätzlichen Dosis.
    1.2
    Gültigkeitsdauer:
    a.
    für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe a: 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis;
    b.
    für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe b: 365 Tage ab dem 22. Tag ab Verabreichung der letzten Dosis;
    c.
    für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe d: 365 Tage.

    2 Angaben zum verabreichten Impfstoff

    a.
    Krankheit, gegen die geimpft wurde («Covid-19»)
    b.
    Impfung/Prophylaxe (Typ/Funktionsweise des Impfstoffs)
    c.
    Immunmittel (Name des Impfstoffs / Produktname)
    d.
    Inhaber der Zulassung des Impfstoffs oder, falls bei im Ausland verabreichten Impfdosen nicht gegeben, Angabe zum Hersteller
    e.
    Anzahl der verabreichten Impfdosen in einer Serie und die Gesamtzahl der Impfdosen
    f.
    Datum, an dem die letzte Dosis verabreicht wurde

    3 Vollständigkeit eines Impfprogramms

    3.1
    Als vollständige Impfung gilt der Erhalt mindestens einer Dosis des Impfstoffs Ad26.COV2.S/Covid-19 Vaccine Janssen.
    3.2
    Als vollständige Impfung gilt der Erhalt von mindestens zwei Dosen der folgenden Impfstoffe:
    a.
    BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran;
    b.
    mRNA-1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna;
    c.
    AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca;
    d.
    Sars-CoV-2 Vaccine von Sinopharm Beijing Institute of Biological Products (BIBP) Co., Ltd.;
    e.
    Coronavac (Impfung von Sinovac Life Sciences Co., Ltd);
    f.
    Bharat Biotech Covid-19 Vaccine / Covaxin.
    3.3
    Als vollständige Impfung gilt der Erhalt einer Dosis eines Impfstoffes nach Ziffer 3.2, sofern die Person sich zuvor mit Sars-CoV-2 angesteckt hat. Für den Befund, dass die Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, gelten folgende Voraussetzungen:
    a.
    Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf eine der folgenden Untersuchungen stützen:
    1.
    positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV‑2;
    2.
    positives Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202063;
    3.
    positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3;
    4.
    positives Ergebnis einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene.
    b.
    Zwischen der Probeentnahme und Impfung müssen mindestens 28 Tage vergangen sein.
    3.4
    Als vollständige Impfung gilt der Erhalt der folgenden Kombinationen von Impfstoffen
    a.
    BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran und mRNA-1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna;
    b.
    AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca und BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran;
    c.
    AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca und mRNA-1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna.
    3.5
    Den in Ziffer 3.1–3.4 genannten Impfstoffen sind diejenigen Impfstoffe gleichgestellt, die nachweislich dieselbe Zusammensetzung aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wurden. Für folgende Lizenzprodukte von Impfstoffen gilt der Nachweis als erbracht:
    a.
    Lizenzprodukte von AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca:
    Covishield / ChAdOx1_nCoV-19
    Covid-19 vaccine recombinant (Impfung des Fundação Instituto Oswaldo Cruz [FIOCRUZ])
    R-Covi (Impfung von R-Pharma)

    Anhang 364

    64 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653) und Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2021, in Kraft seit 23. Nov. 2021 (AS 2021 721).

    (Art. 17, 18 Abs. 1 und 33)

    Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate

    1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit

    1.1
    Beginn der Gültigkeit
    a.
    bei Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
    b.
    für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: am Tag der Probenentnahme für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper.
    1.2
    Gültigkeitsdauer:
    a.
    für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: 365 Tage, berechnet ab dem Tag des Testergebnisses nach Ziffer 1.1 Buchstabe a;
    b.
    für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: 90 Tage, berechnet ab dem Tag der Probeentnahme nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

    2 Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt der Genesung

    2.1
    Für Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1:
    a.
    durchgemachte Krankheit («Covid-19»);
    b.
    Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
    c.
    Beginn der Gültigkeit;
    d.
    Ende der Gültigkeit.
    2.2
    Für Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3:
    a.
    Krankheit, betreffend welcher auf das Vorliegen von Antikörpern geprüft untersucht wurde («Covid-19»);
    b.
    Datum der Probeentnahme für eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper;
    c.
    Befund («festgestellt»);
    d.
    Einrichtung oder Institution, die für die Durchführung der Analyse auf Antikörper verantwortlich ist.

    Anhang 465

    65 Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021(AS 2021 379), Ziff. II der V vom 30. Juni 2021 (AS 2021 410) und Ziff. IV der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813) und Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 881).

    (Art. 20, 21 Abs. 2, 28a Abs. 4 und 33)

    Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate

    1 …

    2 Dauer der Gültigkeit

    Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
    a.
    für PCR-Tests: 72 Stunden;
    b.
    für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden;
    c.
    für laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: 24 Stunden.

    3 Angaben zum durchgeführten Test

    a.
    Krankheit, auf die hin getestet wurde («Covid-19»)
    b.
    Art des Tests («PCR», «Sars-CoV-2-Schnelltest» oder «laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene»)
    c.
    Name des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest oder laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene)
    d.
    Hersteller des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest oder laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene)
    e.
    Datum und Uhrzeit der Entnahme der Testprobe
    f.
    Testergebnis («negativ»)
    g.
    Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde

    Anhang 566

    66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 2021 (AS 2021 428). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564), Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2021 (AS 2021 721) und vom 21. Dez. 2021, in Kraft seit 22. Dez. 2021 (AS 2021 896).

    (Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2)

    Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

    1 Anerkannte Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurden

    1.1.
    Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/95367 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.
    1.2
    Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:
    a.
    über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt;
    b.
    gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen ist; oder
    c.
    nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a oder b zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

    67 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

    2 Weitere anerkannte Zertifikate

    2.1
    Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von einem der folgenden Länder ausgestellt wurden:
    Albanien
    Andorra
    Armenien
    Cabo Verde
    El Salvador
    Färöer-Inseln
    Georgien
    Heiliger Stuhl
    Israel
    Marokko
    Moldova
    Monaco
    Nordmazedonien
    Panama
    San Marino
    Serbien
    Türkei
    Ukraine
    Vereinigtes Königreich
    2.2
    Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von einem der folgenden Länder ausgestellt wurden:
    Neuseeland
    Singapur
    Togo
    Vereinigte Arabische Emirate
    2.3
    Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von einem der folgenden Länder ausgestellt wurden:
    Libanon
    2.4
    Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt.

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