Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a.
- Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
- 1.
- einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat),
- 2.
- einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat),
- 3.
- eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat),
- 4.2
- dass die Inhaberin oder der Inhaber aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann (Covid-19-Ausnahmezertifikat);
- b.
- die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate;
- c.
- die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate;
- d.
- die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten;
- e.
- die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber und für die Prüfenden;
- f.
- die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate;
- g.3
- die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 10. Jan. 2022 (AS 2021 653, 813).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).