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    818.311

    Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

    (Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)

    vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010)

    1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 zum Schutz vor Passivrauchen,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
    b.
    die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
    c.
    die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
    d.
    die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
    e.
    die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
    Art. 2 Rauchverbot

    1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 47 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

    2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

    Art. 3 Sorgfaltspflicht

    Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

    2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

    Art. 4 Anforderungen an Raucherräume

    1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:

    a.
    durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
    b.
    mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

    2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

    3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

    4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

    a.
    ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschank­räume betragen;
    b.
    ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
    Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale

    1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:

    a.
    die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
    b.
    das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

    2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

    3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:

    a.
    Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeits­platz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
    b.
    Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793.
    Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen

    1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

    2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.

    3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und seiner Ausführungsbestimmungen.

    3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

    Art. 7

    1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:

    a.
    von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
    b.
    von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
    c.
    von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.

    2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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