Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a.
- das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
- b.
- die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
- c.
- die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
- d.
- die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
- e.
- die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.