Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
- a.
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
- b.
- Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
- c.
- Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
- d.
- Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
- e.
- Bildungsstätten;
- f.
- Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
- g.
- Sportstätten;
- h.
- Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
- i.
- Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
- j.
- Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
4 SR 700