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842.4 Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte
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    842.4

    Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

    vom 27. Januar 2004 (Stand am 15. Dezember 2020)

    Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),

    gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Kostenlimiten

    Art. 1 Grundsatz

    Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

    Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

    1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    1-Zimmerwohnung

    180 000

    195 000

    210 000

    225 000

    255 000

    280 000

    2-Zimmerwohnung

    240 000

    265 000

    280 000

    300 000

    340 000

    380 000

    3-Zimmerwohnung

    305 000

    335 000

    360 000

    380 000

    435 000

    480 000

    4-Zimmerwohnung

    380 000

    420 000

    450 000

    475 000

    540 000

    600 000

    5-Zimmerwohnung

    450 000

    495 000

    530 000

    565 000

    640 000

    715 000

    6-Zimmerwohnung

    515 000

    565 000

    605 000

    640 000

    730 000

    810 000

    7-Zimmerwohnung

    625 000

    690 000

    735 000

    780 000

    890 000

    990 000.2

    2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für ver­gleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten mass­gebend.

    2 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

    Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte

    1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    2-Zimmerwohnung

    270 000

    300 000

    325 000

    345 000

       395 000

       440 000

    3-Zimmerwohnung

    345 000

    385 000

    415 000

    440 000

       505 000

       560 000

    4-Zimmerwohnung

    430 000

    480 000

    520 000

    550 000

       630 000

       700 000

    5-Zimmerwohnung

    515 000

    570 000

    620 000

    655 000

       745 000

         30 000

    6-Zimmerwohnung

    585 000

    645 000

    705 000

    745 000

       850 000

       945 000

    7-Zimmerwohnung

    710 000

    785 000

    855 000

    905 000

    1 035 000

    1 150 000.4

    2 Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    3-Zimmerwohnung

    485 000

       505 000

       540 000

       570 000

       615 000

       685 000

    4-Zimmerwohnung

    600 000

       630 000

       675 000

       710 000

       765 000

       850 000

    5-Zimmerwohnung

    715 000

       745 000

       795 000

       845 000

       910 000

    1 010 000

    6-Zimmerwohnung

    815 000

       850 000

       910 000

       960 000

    1 040 000

    1 155 000

    7-Zimmerwohnung

    990 000

    1 030 000

    1 105 000

    1 100 000

    1 260 000

    1 400 000.5

    3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

    a.
    0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
    b.
    0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
    c.
    1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.

    4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossen­schaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 679).

    4 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

    5 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

    Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

    1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Stufe I + II

    Stufe III + IV

    Stufe V + VI

    Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

    34 000

    38 000

    42 000

    gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder

    19 000

    21 000

    23 000

    Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien

    12 000

    13 000

    14 000

    Nebenraum

    22 000

    23 000

    24 000.6

    2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park­platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

    3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallen­platz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

    6 Fassung gemäss ZIff. I der V des BWO vom 12. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5163).

    Art. 67 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen

    1 Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

    a.
    spezielle energietechnische Massnahmen;
    b.
    spezielle ökologische Massnahmen;
    c.
    spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.8

    2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhält­nisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6147).

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).

    2. Abschnitt: Darlehensbeträge

    Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

    1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausge­richtet:

    a.
    2-Zimmerwohnung

     70 000

    b.
    3-Zimmerwohnung

     90 000

    c.
    4-Zimmerwohnung

    115 000

    d.
    5-Zimmerwohnung

    135 000

    2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

    3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Pro­zent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

    Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

    1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen aus­gerichtet:

    a.
    2- und 3-Zimmerwohnungen

     40 000

    b.
    4-Zimmerwohnung

     60 000

    c.
    5-Zimmerwohnung

     80 000

    2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investi­tionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

    3. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 9

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

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