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916.443.116 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
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    916.443.116

    Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

    vom 3. Dezember 2021 (Stand am 4. Dezember 2021)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand

    Art. 1

    1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

    a.
    lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
    b.
    Bruteier;
    c.
    Geflügelfleisch;
    d.
    Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
    e.
    tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

    2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.

    3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

    2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

    Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

    Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.

    Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

    1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

    2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

    Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

    1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

    2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

    3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

    a.
    die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
    b.
    die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

    4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

    4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

    5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

    Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

    1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

    2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:

    a.
    der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
    b.
    die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder nach Artikel 122b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
    c.
    für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
    d.
    die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
    e.
    die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
    f.
    aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

    3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete

    Art. 7 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete

    1 Kontrollgebiete sind die Uferstreifen von 1 km um die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.

    2 Beobachtungsgebiete sind:

    a.
    die Uferstreifen von 3 km Breite um die Gewässer nach Anhang 2 Ziffer 1; und
    b.
    die Gebiete nach Anhang 2 Ziffer 2.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Anhang 1

    (Art. 2)

    Schutz- und Überwachungszonen

    In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt:

    1. Kanton Aargau

    Überwachungszonen:

    Fisibach

    Kaiserstuhl

    Rümikon

    2. Kanton Schaffhausen

    Überwachungszonen:

    Buchberg: ganzes Gemeindegebiet

    Neunkirch: südlich der Bahnlinie

    Rüdlingen: ganzes Gemeindegebiet

    Trasadingen: südlich der Bahnlinie

    Wilchingen, inkl. Osterfingen: südlich der Bahnlinie

    3. Kanton Zürich

    Schutzzonen:

    Hüntwangen

    Wasterkingen

    Wil (ZH)

    Überwachungszonen:

    Bachs

    Berg am Irchel

    Bülach

    Eglisau

    Flaach

    Freienstein-Teufen

    Glattfelden

    Hochfelden

    Höri

    Marthalen: nur der westliche Gemeindeteil (Ellikon am Rhein)

    Neerach

    Rafz

    Rheinau

    Rorbas

    Stadel

    Weiach

    Anhang 2

    (Art. 7)

    Kontroll- und Beobachtungsgebiete

    1. Gewässer, deren Uferstreifen Kontroll- und Beobachtungsgebiete sind

    Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau

    Baldeggersee

    Bielersee, einschliesslich Zihlkanal

    Bodensee-Obersee

    Bodensee-Untersee

    Genfersee

    Greifensee

    Hallwilersee

    Klingnauer Stausee

    Limmat

    Murtensee

    Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal

    Pfäffikersee

    Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee

    Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bodensee und rheinabwärts bis Basel, einschliesslich des Uferstreifens der deutschen Enklave Büsingen

    Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee

    Sempachersee

    Stausee Niederried

    Vierwaldstättersee

    Wohlensee

    Zugersee

    Zürichsee

    2. Weitere Gebiete, die Beobachtungsgebiete sind

    Kanton Genf: zusätzlich zu den Gebieten nach Ziffer 1 das restliche Kantonsgebiet.

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