Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach
Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:- a.
- lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
- b.
- Bruteier;
- c.
- Geflügelfleisch;
- d.
- Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
- e.
- tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach
Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.