Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
- a.
- lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
- b.
- Bruteier;
- c.
- Geflügelfleisch;
- d.
- Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
- e.
- tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.
1bis und 1ter …4
2 Sie legt das Kontrollgebiet nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.
3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft vom 9. Febr. bis zum 8. März 2023 (AS 2023 58).