Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
- b.
- bedrohte Tierarten zu schützen;
- c.
- die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
- d.
- eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.