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    922.31

    Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

    (VEJ)

    vom 30. September 1991 (Stand am 15. Juli 2015)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimat­schutz (NHG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete

    Art. 1 Zweck

    Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhal­tung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen an­ge­passten Beständen jagdbarer Arten.

    Art. 2 Bezeichnung

    1 Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

    2 Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für je­des Banngebiet:

    a.
    eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
    b.
    das Schutzziel;
    c.
    besondere Massnahmen für den Arten- und Biotopschutz und die Regu­lie­rung von Beständen jagdbarer Arten und deren zeitliche Geltung;
    d.
    allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wild­schä­den vergütet werden.

    3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)3 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publi­kationsgesetzes vom 18. Juni 20044).5

    3 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Jagdbanngebiete > Objekt­beschreibungen

    4 SR 170.512

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537).

    Art. 36 Geringfügige Änderungen

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Gering­fügig sind:

    a.
    die Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Ob­jekts;
    b.
    die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird;
    c.
    Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 1265).

    2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

    Art. 5 Artenschutz

    1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

    a.7
    Die Jagd ist verboten.
    b.
    Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
    bbis.8
    Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
    c.9
    Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft.
    d.
    Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militär­dienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und In­spek­tionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die Ver­wendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist ge­s­tattet.
    e.
    Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benut­zung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
    f.10
    Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201411.
    fbis.12
    Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
    g.
    Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist ver­bo­ten.
    h.
    Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Wald- und Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
    i.
    Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vor­behalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe so­wie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungs­wacht­korps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.

    2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Ver­anstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt wer­den kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

    3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.13

    7 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    8 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    9 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    10 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    11 SR 748.132.3

    12 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    13 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    Art. 6 Schutz der Lebensräume

    1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutz­ziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu ent­scheiden.

    1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU14 zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715 mit.16

    2 Die Banngebiete sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

    3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Ab­satz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kan­tone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume:

    a.
    land- und forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden;
    b.
    nicht zerschnitten werden;
    c.
    ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.

    4 Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Ab­satz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

    5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.

    14 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537). Die Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

    15 SR 172.010

    16 Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

    Art. 7 Markierung und Information

    1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlich­keit über die Banngebiete.

    2 Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.

    3 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutz­wür­digen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzu­brin­gen.

    4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schnee­sportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.17

    17 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

    3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden

    Art. 8

    1 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wild­schä­den entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.

    2 Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

    3 ...18

    4 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wild­schäden.

    18 Aufgehoben durch Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen

    Art. 9 Bestandesregulierungen

    1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Bann­gebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Alters- und Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.

    2 Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:

    a.
    Gebiete, in denen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen angeord­net werden können (integral geschützte Gebiete);
    b.
    Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wild­schwei­nen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell ge­schützte Gebiete).

    3 Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das BAFU anzu­hören.

    4 Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die ein­zelnen Wildarten und geben diese dem BAFU bekannt. Grenzen Bannge­biete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzu­stimmen.

    5 Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausge­nommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Aus­nahmen gestatten.

    6 Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.

    Art. 1019 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere

    1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.

    1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198820 gegen nicht einheimische Tiere.

    2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle.

    19 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    20 SR 922.01

    Art. 10a21 Berichterstattung

    Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 810 getroffenen Massnahmen Bericht.

    21 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    5. Abschnitt: Wildhüter

    Art. 11 Stellung und Wahl

    1 Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagd­gesetzes aus.

    2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.22

    3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

    4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.23

    5 Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.

    22 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    23 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    Art. 12 Aufgaben

    1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:24

    a.
    Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
    b.
    Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere in den Bann­gebieten;
    c.
    Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebens­räume;
    d.
    Kennzeichnung und Markierung der Banngebiete im Gelände;
    e.25
    Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete;
    f.
    Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und der Regulierung von Huftierbeständen sowie Durchführung dieser Mass­nahmen;
    fbis.26
    Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);
    g.
    Organisation und Durchführung von Nachsuchen verletzter Tiere in den Bann­gebieten;
    h.
    Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemein­den, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
    i.
    Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie Banngebiete betreffen;
    k.
    Kontaktnahme mit den regionalen Koordinationsstellen und Schiessplatz­kom­mandos für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit Bann­gebiete betroffen sind, sowie Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
    l.
    Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.

    2 Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Banngebiete weitere Fachpersonen beiziehen.27

    3 Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

    4 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem BAFU jährlich Bericht zu erstatten.

    24 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    25 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    26 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    27 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    Art. 13 Ausbildung

    1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.

    2 Das BAFU führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungs­kurse durch.

    6. Abschnitt:28 Abgeltungen

    28 Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

    Art. 14 Aufsicht

    1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Bannge­bieten wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:

    a.
    der Fläche der Banngebiete;
    b.
    den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;
    c.
    der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Bann­ge­biete im Gelände;
    d.
    den unter Beteiligung des BAFU erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

    2 Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:

    a.
    für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21 000 Franken;
    b.
    für Banngebiete ab 20–100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigenden Fläche zusätzlich bis zu 21 000 Franken.
    Art. 15 Wildschäden

    1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:

    a.
    die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperi­meters entstanden sind;
    b.
    die Verhütung solcher Schäden.

    2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.

    3 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

    4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückge­fordert werden.29

    29 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209).

    Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren

    1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantona­len Behörde ab.

    2 Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

    3 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 1011 der Verordnung vom 16. Januar 199130 über den Natur- und Heimat­schutz sinngemäss.

    7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Anhang 132

    32 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1265) und Ziff. II 1 der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537).

    (Art. 2 Abs. 1)

    Eidgenössische Jagdbanngebiete

     1.
    Augstmatthorn Kanton BE
     2.
    Combe-Grède Kanton BE
     3.
    Kiental Kanton BE
     4.
    Schwarzhorn Kanton BE
     5.
    Tannhorn Kanton LU
     6.
    Urirotstock Kanton UR
     7.
    Fellital Kanton UR
     8.
    Mythen Kanton SZ
     9.
    Silbern-Jägern-Bödmerenwald Kanton SZ
    10.
    Hahnen Kanton OW
    11.
    Hutstock Kantone OW/NW
    12.
    Kärpf Kanton GL
    13.
    Schilt Kanton GL
    14.
    Rauti-Tros Kanton GL
    15.
    Graue Hörner Kanton SG
    16.
    Säntis Kantone AI/AR
    17.
    Bernina-Albris Kanton GR
    18.
    Beverin Kanton GR
    19.
    Campasc Kanton GR
    20.
    Piz Ela Kanton GR
    21.
    Trescolmen Kanton GR
    22.
    Pez Vial/Greina Kanton GR
    23.
    Campo Tencia Kanton TI
    24.
    Greina Kanton TI
    25.
    Dent de Lys Kanton FR
    26.
    Hochmatt-Motélon Kanton FR
    27.
    Creux-du-Van Kanton NE
    28.
    Grand Muveran Kanton VD
    29.
    Les Bimis-Ciernes Picat Kanton VD
    30.
    Le Noirmont Kanton VD
    31.
    Pierreuse-Gummfluh Kanton VD
    32.
    Aletschwald Kanton VS
    33.
    Alpjuhorn Kanton VS
    34.
    Wilerhorn Kanton VS
    35.
    Bietschhorn Kanton VS
    36.
    Mauvoisin Kanton VS
    37.
    Val Ferret/Combe de l’A Kanton VS
    38.
    Haut de Cry/Derborence Kanton VS
    39.
    Leukerbad Kanton VS
    40.
    Turtmanntal Kanton VS
    41.
    Dixence Kanton VS
    42.
    Bannalp-Walenstöcke Kantone OW/NW

    Anhang 233

    33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537).

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