Art. 1
Diese Verordnung enthält:
- a.
- allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG;
- b.
- Vorschriften über das Inverkehrbringen, die für Produkte subsidiär gelten, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind;
- c.3
- …
- d.
- Vorschriften über die Marktüberwachung betreffend die folgenden Produkte:
- 1.
- Maschinen,
- 2.
- Aufzüge,
- 3.
- Gasgeräte,
- 4.
- Druckgeräte und einfache Druckbehälter,
- 5.
- Persönliche Schutzausrüstungen,
- 6.
- übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
3 Aufgehoben durch
Art. 7 der Gasgeräteverordnung 25. Okt. 2017, mit Wirkung seit 21. April 2018 (AS 2017 5865).