221.214.11 VKKG
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    221.214.11

    Verordnung zum Konsumkreditgesetz

    (VKKG)

    vom 6. November 2002 (Stand am 1. Juli 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG) und auf die Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,3

    verordnet:

    1 SR 221.214.1

    2 SR 172.010

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319).

    1. Abschnitt: Höchstzinssatz

    Art. 14

    1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:

    a.
    dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und
    b.
    einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.

    2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungs­regeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.

    3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.

    4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319).

    2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit

    Art. 2 Organisation

    1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.5

    2 Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

    Art. 36 Informationssystem über Konsumkredite

    1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

    2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.

    3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit-Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28−30 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.

    4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.

    6 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).

    Art. 3a7 Aufsicht

    1 Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus.

    2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:

    a.
    Genehmigung der Statuten der Informationsstelle (Art. 23 Abs. 2 KKG);
    b.
    Erlass von Weisungen und Empfehlungen an die Informationsstelle;
    c.
    jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichts der Informationsstelle;
    d.
    Durchführung von Inspektionen bei der Informationsstelle.

    3 Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht.

    4 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG).

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319).

    3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung

    Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

    1 Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

    2 Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.

    3 Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.

    Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen

    1 Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Fran­ken verfügen.

    2 Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.

    Art. 68 Fachliche Voraussetzungen

    1 Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:

    a.
    über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
    b.
    sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.

    2 Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

    9 SR 412.10

    Art. 710 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten

    1 Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.

    2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

    a.
    die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
    b.
    ein Sperrkonto bei einer Bank.

    3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

    Art. 7a11 Umfang der Sicherheit

    1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:

    a.
    500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
    b.
      10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
    c.
    100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

    2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.

    3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

    a.
    500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
    b.
      10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
    c.
    100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005 (AS 2006 95). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).

    Art. 7b12 Auflösung des Sperrkontos

    1 Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:

    a.
    die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und
    b.
    kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.

    2 Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

    Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung

    1 Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.

    2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

    a.
    sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
    b.
    die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
    Art. 8a13 Gesuche juristischer Personen

    Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persön­lichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.

    13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 9 Übergangsbestimmung

    Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.

    Art. 9a14 Übergangsbestimmung

    Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz.

    14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 273).

    Art. 9b15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018

    Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommene Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom 30. November 2018 der Informationsstelle zu melden.

    15 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).

    Art. 11 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.

    2 Die Artikel 49 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

    Anhang17

    17 Bereinigt gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).

    (Art. 3 Abs. 1)

    Informationssystem über Konsumkredite: Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen

    Abkürzungen und Erklärungen

    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten:

    Name, Vorname,

    Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),

    Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)

    Umfang des Zugriffs

    a: ansehen

    b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen)

    IKO Informationsstelle für Konsumkredit

    K1 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat oder vermittelt bzw. vermittelt hat

    K2 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt

    Zugriffsberechtigte Personendaten

    IKO

    K1

    K2

    I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen

    1.
    nach Vertragsabschluss:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Kreditart: Barkredit, Teilzahlungsvertrag, ähnliche Finanzierungshilfe

    b

    b

    a

    Vertragsbeginn

    b

    b

    a

    Anzahl Raten

    b

    b

    a

    Bruttobetrag des Kredits inklusive vertraglich vereinbarte Zinsen und Kosten

    b

    b

    a

    Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart)

    b

    b

    a

    Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart)

    b

    b

    a

    2.
    bei Verzug:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Vertragsbeginn

    b

    b

    a

    Kreditbetrag

    b

    b

    a

    Verzugsmeldung

    b

    b

    a

    Datum der Verzugsmeldung

    b

    b

    a

    II Bei Leasingverträgen

    1.
    nach Vertragsabschluss:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Kreditart: Leasing

    b

    b

    a

    Vertragsbeginn

    b

    b

    a

    Anzahl Raten

    b

    b

    a

    Höhe der Leasingverpflichtung (berechnet auf die vereinbarte Vertragsdauer, ohne Restwert)

    b

    b

    a

    Vertragsende

    b

    b

    a

    Höhe der monatlichen Leasingraten (ohne allfällige bei Vertragsabschluss geleistete Beträge)

    b

    b

    a

    2.
    bei Verzug:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Vertragsbeginn

    b

    b

    a

    Kreditbetrag

    b

    b

    a

    Verzugsmeldung

    b

    b

    a

    Datum der Verzugsmeldung

    b

    b

    a

    III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind

    1.
    Erstmeldung:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Kreditart: Kartenengagement

    b

    b

    a

    Vertragsbeginn

    b

    b

    a

    Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stichtag Saldo)

    b

    b

    a

    Ausstehender Kreditbetrag (Saldo)

    b

    b

    a

    2.
    Nachmeldung:
    Ausstehender Kreditbetrag (Saldo)

    b

    b

    a

    Datum (Stichtag) Nachmeldung

    b

    b

    a

    IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto

    1.
    Erstmeldung:
    Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten

    b

    b

    a

    Kreditart: Überziehungskredit

    b

    b

    a

    Referenzdatum des Kredits

    b

    b

    a

    Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stichtag Saldo)

    b

    b

    a

    Ausstehender Kreditbetrag (Saldo)

    b

    b

    a

    2.
    Nachmeldung:
    Ausstehender Kreditbetrag (Saldo)

    b

    b

    a

    Datum (Stichtag) Nachmeldung

    b

    b

    a

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?